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Rezeptgültigkeit - das ist bei Medikamentenverordnungen zu beachten

Nicht alle verordneten Medikamente sind erstattungsfähig.
Nicht alle verordneten Medikamente sind erstattungsfähig. © Rita Thielen / Pixelio
Viele Patienten wissen nicht, dass ein Arzneimittel-Rezept innerhalb einer bestimmten Frist in der Apotheke eingelöst werden muss. Insbesondere chronisch Kranke, die über Jahre regelmäßig ein bestimmtes Medikament einnehmen müssen, verlieren gelegentlich den Überblick, wenn Ihr Arzt Ihnen eine größere Menge Ihres Arzneimittels rezeptiert hat, sie aber noch über einen gewissen Medikamentenvorrat verfügen und das Rezept erst mal zur Seite legen. Was Sie über die Rezeptgültigkeit bei der Verordnung von Arzneimitteln wissen müssen, erfahren Sie hier.

Rezeptgültigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab

Die Rezeptgültigkeit bei der Verordnung von Arzneimitteln hängt davon ab, wie Sie krankenversichert sind, welche Medikamente verordnet werden und auch davon, wer das Rezept ausstellt. Eine erste Orientierung ermöglichen die verschiedenen Farben der Rezeptvordrucke.

  • Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Sie für ein verschreibungspflichtiges Medikament ein rotes Rezept, allerdings auch nur dann, wenn Ihre Krankenkasse die Kosten für das Medikament übernimmt. Man bezeichnet das rote Rezept daher auch als „Kassenrezept", auf dem also verschreibungspflichtige Medikamente, die auch erstattungsfähig sind, rezeptiert werden.
  • Für ein rotes Rezept gilt, dass Sie es innerhalb eines Monats ab Ausstellungsdatum in Ihrer Apotheke einlösen müssen, danach hat es seine Gültigkeit verloren. Der Apotheker behält das Rezept ein und rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
  • Als Mitglied in einer privaten Krankenversicherung wird man Ihnen Ihre Medikamente in der Regel auf einem blauen Rezeptformular aufschreiben. Gelegentlich werden auch weiße Formulare verwendet.
  • Ein Privatrezept müssen Sie innerhalb von drei Monaten in der Apotheke einlösen. Das gilt auch, wenn mehrere Medikamente verordnet worden sind, Sie aber nicht alle auf einmal besorgen wollen. Der Apotheker gibt Ihnen das quittierte Rezept zurück, dass Sie dann bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen müssen, damit Sie den Betrag erstattet bekommen.
  • Prinzipiell besteht die Möglichkeit, ein Privatrezept auch „zu verlängern“. Dazu muss Ihr Arzt auf dem Rezeptvordruck einen entsprechenden Vermerk machen.
  • Verordnet Ihr Arzt Ihnen ein Betäubungsmittel, zum Beispiel morphinhaltige Präparate zur Schmerzbekämpfung, wird er Ihnen ein gelbes Rezept ausstellen. Das gilt sowohl für Privatpatienten als auch für Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
  • Ein Betäubungsmittelrezept, kurz BTM-Rezept, hat eine sehr kurze Gültigkeit. Sie müssen es innerhalb von sieben Tagen in Ihrer Apotheke vorgelegt haben.
  • Auch ein Heilpraktiker kann Ihnen ein Rezept ausstellen. Da Heilpraktiker keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufschreiben dürfen, werden meist weiße Rezeptformulare wie bei Privatpatienten verwendet. Dafür ist die Rezeptgültigkeit bei Heilpraktiker-Verordnungen unbegrenzt.
  • Wenn Sie ein Rezept von einem Heilpraktiker erhalten haben, müssen Sie die Kosten als gesetzlich Krankenversicherter in den meisten Fällen selbst übernehmen. Allerdings gibt es Krankenkassen, die ihren Mitgliedern die Kosten dafür erstatten. Sie sollten das vom Apotheker abgestempelte Rezept samt Quittung über den gezahlten Betrag aufheben und sich sicherheitshalber bei Ihrer Krankenkasse danach erkundigen.

Was das grüne Rezept bedeutet

  • Bereits vor Jahren sind rezeptfreie Arzneimittel weitgehend aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen worden. Damit Ihr Arzt Ihnen dennoch eine Medikamenten-Empfehlung aussprechen kann, wurde das grüne Rezept eingeführt.
  • Ihr Arzt kann Ihnen auf einem grünen Rezeptvordruck  ein Medikament aufschreiben, das rezeptfrei ist. Da es sich streng genommen um keine ärztliche Verordnung, sondern um eine Empfehlung handelt, ist die Rezeptgültigkeit in diesem Fall unbegrenzt.
  • Ihr Arzt kann Ihnen auf einem grünen Rezeptvordruck aber auch ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel aufschreiben, für das die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten dennoch nicht übernimmt. Dann hat das Rezept eine Gültigkeit von drei Monaten wie bei Privatrezepten.
  • Wenn Sie ein grünes Rezept in der Apotheke einlösen, wird der Apotheker Ihnen das quittierte Rezept wieder aushändigen. Sie sollten die quittierten Rezepte aufheben, denn sie gelten als Nachweis für außergewöhnliche Belastungen, sofern Sie diese in der Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber angeben wollen.

Für die Rezeptgültigkeit bei der Medikamentenverordnung gilt also: das rote Kassenrezept ist vier Wochen gültig, das blaue Privatrezept drei Monate, das gelbe BTM-Rezept sieben Tage, das grüne Rezept mit einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel drei Monate und das grüne Rezept als Empfehlung Ihres Arztes ist unbegrenzt gültig wie auch ein Heilpraktiker-Rezept.

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