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Rehakliniken und die Deutsche Rentenversicherung - Wissenswertes zu den Aufgaben der Vertragskliniken

Die Deutsche Rentenversicherung erbringt auch Reha-Leistungen.
Die Deutsche Rentenversicherung erbringt auch Reha-Leistungen.
Wer in die Reha muss, der wird es nicht in jedem Falle in seine Wunschklinik schaffen - jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht zu den Rehakliniken gehört, die entweder von der Deutschen Rentenversicherung als Leistungsträger selbst oder von einem Dritten als Vertragsklinik betrieben wird.

Zu den Leistungen der Deutschen Rentenversicherung gehören auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese werden von der DRV entweder in eigenen Rehabilitationskliniken oder in Kliniken erbracht, mit denen die DRV entsprechende Verträge geschlossen hat.

Rehakliniken als Vertragskliniken der Deutschen Rentenversicherung

  • Gem. § 15 Abs. 2 SGB VI erbringt der Rentenversicherungsträger die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in eigenen oder von Dritten betriebenen Kliniken, mit denen ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.
  • Aufgabe der Rehakliniken als Vertragskliniken ist es insoweit, für den Rentenversicherungsträger die Leistungen zu erbringen, zu denen er gegenüber dem Versicherten verpflichtet ist. 
  • Die Vertragskliniken werden meist von Privaten betrieben, die der DRV  über Belegungsrechte eine bestimmte Anzahl von Betten bzw. Plätzen zur Verfügung stellen. 
  • Die Verträge mit Leistungserbringen richten sich nach § 21 SGB IX. Die Norm regelt, welche Bestimmungen in den Verträgen mindestens enthalten sein müssen. Hierzu gehören u. a. Qualitätsanforderungen an das Personal und die zu erbringenden Leistungen. 
  • Wenn eine Einrichtung fachlich nicht mehr geeignet erscheint, kann der Leistungsträger den Vertrag auch kündigen, § 21 Abs. 3 SGB IX.

Zertifizierungsverfahren für stationäre Einrichtungen

  • Um einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu haben, ob eine stationäre Einrichtung zur Erbringung der Leistungen geeignet ist oder nicht, gibt es ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren, vgl. § 20 Abs. 2a SGB IX.
  • Eine stationäre Einrichtung gilt nur dann als geeignet, wenn sie dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen hat und zertifiziert ist, s. § 21 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.
  • Wenn die Vertragsklinik die für den Behandlungserfolg des Rehabilitanden nötigen Leistungen erbringt und die Deutsche Rentenversicherung ihn dort unterbringen will, kann es schwer sein, stattdessen in die Wunschklinik zu kommen.
  • Ein Argument könnte jedoch unter Umständen die Wohnortnähe sein.

Neben den Vertragskliniken erbringen die Rentenversicherungsträger ihre Leistungen auch in eigenen Rehakliniken, die über das ganze Bundesgebiet verstreut sind. 

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