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Minijob und Midijob - Unterschiede bei der Rentenversicherung leicht erklärt

Inhaltsverzeichnis

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Mini-, Midi- oder Maxijob? - Teilzeitbeschäftigung ist weit verbreitet. Während Sie beim Minijob auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können, ist eine solche Befreiungsmöglichkeit beim Midijob nicht gegeben. Die beiden Modelle unterscheiden sich in der Höhe des regelmäßigen monatlichen Entgeltes.

Als Putzmann, Aushilfspförtnerin oder Regaleinräumer im Supermarkt arbeiten - viele Tätigkeiten werden nicht als Vollzeitbeschäftigung angeboten, sondern von vornherein nur auf "450-Euro"-Basis. Diese Entgeltgrenze bezeichnet eine Variante des sogenannten Minijobs. Verdienen Sie im Monat regelmäßig mehr als 450 Euro, jedoch nicht mehr als 850 Euro, handelt es sich um einen Midijob.

Rentenversicherungspflicht beim Minijob

Bis Ende des Jahres 2012 waren Sie als Minijobber grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Allerdings konnten Sie als Arbeitnehmer auf Antrag auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und Beiträge zahlen.

  • Ab 2013 hat sich nicht nur die Entgeltgrenze von 400 Euro auf 450 Euro erhöht, sondern auch die Rentenversicherungspflicht geändert. Auch in einem Minijob sind Sie nun von der Rentenversicherungspflicht erfasst.
  • Allerdings können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Sie müssen nun also selbst initiativ werden und die Befreiung bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen.

Befreiungsantrag nicht vorschnell stellen

  • Sie sollten sich jedoch gut überlegen, ob die Befreiung sinnvoll ist. Denn bei einer Tätigkeit außerhalb von Privathaushalten zahlen Sie als Minijobber nur einen Beitragsanteil von 3,9 Prozent. Ihr Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent. Zusammengerechnet ergibt dies den allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent in der Rentenversicherung (Stand: September 2014). 
  • Hiermit sorgen Sie nicht nur für die Rente vor, sondern erhalten sich womöglich auch die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn Sie sonst keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Keine Befreiungsmöglichkeit beim Midijob

  • Liegt Ihr regelmäßiges monatliches Entgelt in der sogenannten Gleitzone zwischen 450 und 850 Euro, gibt es keine Befreiungsmöglichkeit. Ihre Tätigkeit unterliegt der Rentenversicherungspflicht.
  • Allerdings zahlen Sie als Arbeitnehmer bei einem monatlichen Einkommen von 451 Euro nicht sofort den vollen Beitragssatz. Dieser wird nach einer besonderen Formel berechnet und "gleitet" nach oben, bis er den normalen Beitragssatz erreicht.
  • Die Gleitzone ist in § 20 Abs. 2 SGB IV definiert; die Berechnungsformel für den Beitrag in der Rentenversicherung finden Sie in § 163 Abs. 10 SGB VI.   

In einer geringfügigen Beschäftigung und in einem Midijob unterliegen Sie unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

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