Dieser Inhalt gehört in ein Arbeitszeugnis
Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie ein ordentliches Arbeitszeugnis mit bestimmten Inhalten füllen müssen.
- Machen Sie zunächst persönliche Angaben zu Ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, also vollständiger Name, möglicher Titel oder akademischer Grad sowie das Geburtsdatum.
- Führen Sie auf, wie lange die Beschäftigung andauerte, als was Ihr ehemaliger Arbeitnehmer angestellt war, worin dessen Aufgaben bestanden und welches Fachwissen er besaß. Auch interne Fortbildungen sollten Sie auflisten.
- Anschließend bewerten Sie die Arbeitsleistungen und -erfolge, die die Person erzielen konnte. Geben Sie auch eine Einschätzung über ihre Arbeitsgeschwindigkeit ab.
- Im nächsten Schritt erfolgt eine Einschätzung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen. Hier sollten Sie auch die sozialen Kompetenzen wie Team-, Kritik- oder Führungsfähigkeit und Ähnliches bewerten.
- Das Zeugnis nennt daraufhin eine Angabe des Grunds für den Austritt aus dem Unternehmen.
- Auf die Schlussformulierung dürfen Sie nicht verzichten, denn diese gehört rein rechtlich zu einer ordentlichen Bewertung dazu. Hier können Sie dem ehemaligen Arbeitgeber Glück für seine private und/oder berufliche Zukunft wünschen und eventuell erwähnen, ob Sie an einem weiteren Arbeitsverhältnis Interesse hätten.
Ordentliches Zeugnis - die richtige Formulierung
Über den Inhalt hinaus sind auch noch einige Punkte beim Formulieren zu bedenken.
- Die Bewertung Ihres ehemaligen Arbeitnehmers müssen Sie mit einem Wohlwollen diesem gegenüber verfassen.
- Dabei darf das von Ihnen ausgestellte Arbeitszeugnis ein berufliches Weiterkommen am Arbeitsmarkt nicht unnötig erschweren.
- Dies bedeutet aber nicht, dass Sie nur Gutes über die Person niederschreiben müssten. Bleiben Sie bei der Wahrheit, formulieren Sie diese jedoch möglichst freundlich.
- Damit derartige Zeugnisse von jedem potenziellen Arbeitgeber verstanden werden, hat sich eine bestimmte Art der Formulierungen eingebürgert, an die Sie sich halten sollten.
Übrigens: Ein ordentliches Arbeitszeugnis darf bis zu dreißig Jahre nach Beendigung einer Beschäftigung angefordert werden. Sie sind also auch noch nach Jahren dazu verpflichtet, ein solches herauszugeben.
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