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Nachtzuschlag - so berücksichtigen Sie ihn korrekt bei der Lohnabrechnung

Wer nachts arbeitet, bekommt einen Zuschlag.
Wer nachts arbeitet, bekommt einen Zuschlag.
In nicht gerade wenigen Berufen gibt es das System der drei Schichten, welche nicht gerade gesundheitsfördernd sind. Der Gesetgeber hat beschlossen, dass es für Nachtarbeit auch einen Nachtzuschlag gibt.

Der Nachtzuschlag bleibt steuerfrei

Wenn Sie nicht nur während der hellen Stunden Ihre Arbeit verrichten, sondern auch des Nachts arbeiten müssen, sollten Sie dafür auch extra entlohnt werden in Form eines Nachtzuschlags. Laut Gesetzgeber stehen Ihnen an Sonn- und Feiertagen jeweils 24 Stunden Ruhe zu, es sei denn, dass Sie beispielsweise im Rettungswesen, bei der Polizei, der Feuerwehr oder auch in einem anderen Gesundheitsberuf arbeiten müssen.

  • Wenn Sie an diesen Tagen oder auch nachts arbeiten müssen, so steht Ihnen berechtigterweise auch ein Nachtzuschlag zu. Die Höhe des Zuschlags ist dabei unterschiedlich, denn es kommt darauf an, ob Sie an einem normalen Arbeitstag, einem Sonn- oder Feiertag oder an besonderen Feiertagen Nachtdienst verrichten müssen.
  • Der Gesetzgeber hat jedoch die Steuerfreiheit dieser Bezüge in so weit beschränkt, dass Ihr normaler Stundenlohn 50,- Euro nicht überschreiten darf.
  • Da aber die meisten Arbeitnehmer weniger Stundenlohn haben, sind die Zuschläge für den Nachtdienst in der Regel auch steuerfrei. So bleibt der Nachtzuschlag nach § 3b des Einkommensteuergesetztes steuerfrei, wenn er 25 % zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beträgt, 50 % für Arbeiten an einem Sonntag, 125 % bei Tätigkeiten an einem gesetzlichen Feiertag sowie am 31.12. nach 14 Uhr, und schlussendlich 150 % bei Arbeiten an besonderen Feiertagen wie 24.12. ab 12 Uhr, am 25.12. und 26.12. sowie am 01. Mai.
  • Daneben gibt es auch noch abweichende steuerfreie Sätze, wenn die nächtliche Arbeit  vor 24 Uhr aufgenommen wird. Hier sind die steuerfreien Zuschläge 40 % für Tätigkeiten von 24 Uhr bis 4 Uhr, 50 % in der gleichen Zeit, wenn der vorangegangene Tag ein Sonntag war, 125 % bei Arbeiten nach einem Feiertag, sowie 150 %, wenn ein besonderer Feiertag vorangegangen ist.
  • Sie können die Anzahl der Tage mit Nachtzuschlag auf Ihrer Lohnabrechnung genau nachprüfen, denn Ihr Arbeitgeber muss die Tage mit den besonderen Zuschlägen gesondert aufführen, damit Sie nachprüfen können, ob der Arbeitgeber Ihnen auch den Nachtzuschlag richtig berechnet hat.
  • Zudem besteht nach §1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ebenfalls Steuerfreiheit für die Nachtzuschläge, wenn der Grundlohn 25,- Euro brutto nicht übersteigt.
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