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Mietvertrag für ein Grundstück aufsetzen - darauf sollten Sie achten

Inhaltsverzeichnis

Die Ertragsnutzung begründet das Pachtrecht.
Die Ertragsnutzung begründet das Pachtrecht.
Steht ein Mietvertrag für ein Grundstück zur Debatte, kommt es darauf an, was Sie mit dem Grundstück machen möchten. Wollen Sie dort nur in der Sonne liegen, gilt das Mietrecht, möchten Sie auch Obst ernten oder Bäume fällen, gilt das Pachtrecht.

Ein Grundstück kann mit einer Immobilie bebaut sein oder einfach nur ein Stück Land darstellen. Möchten Sie die Immobilie als Mieter nutzen und darin wohnen, schließen Sie einen Mietvertrag ab. Befindet sich in dem Objekt z. B. eine Gaststätte und möchten Sie diese als Gastwirt betreiben, gilt das Pachtrecht. Auch bei einem unbebauten Grundstück kommt es darauf, an was Sie damit vorhaben.

Ein reines Aufenthaltsrecht begründet den Mietvertrag

  • Ein unbebautes Grundstück können Sie mieten, sofern sich Ihre Nutzung auf den reinen Aufenthalt auf dem Grundstück beschränkt.
  • Möchten Sie hingegen die Erträge aus dem Grundstück ziehen, beispielsweise das Obst der Obstbäume ernten oder den darauf befindlichen Wald pflegen und das Holz zum Verkauf fällen, müssen Sie einen Pachtvertrag vereinbaren.
  • Was Sie auch immer tun möchten, wichtig ist, dass Sie in dem Mietvertrag oder Pachtvertrag genau beschreiben, für welchen Zweck Sie das Grundstück für sich nutzen wollen. Danach bestimmen sich Ihre Rechte.

Landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist ein Sonderfall

  • Beachten Sie, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung, Gartenbau) einen speziell geregelten Landpachtvertrag darstellt, der eigenständigen Regeln unterliegt (§§ 585 ff BGB).
  • Handelt es sich um einen normalen Pachtvertrag, regeln Sie im Detail, wie Sie mit dem Inventar des Grundstücks verfahren dürfen, welche Partei für die Unterhaltung und die Erhaltung des Inventars verantwortlich ist und welche Partei für eventuelle Schäden geradesteht. Beachten Sie, dass Sie als Pächter mangels anderweitiger Vereinbarung für die Erhaltung und vor allem den verschleißbedingten Ersatz des Inventars selbst haften.
  • Klären Sie vor Abschluss des Vertrages in Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung oder Ordnungsbehörde ab, ob Sie das Grundstück für Ihre spezielle Zwecke tatsächlich auch nutzen dürfen.

Regeln Sie alles, was für Sie wichtig ist

  • Regeln Sie die Kündigungsfrist. Vereinbaren Sie nichts, können Sie das Grundstück immer nur zum Schluss des Pachtjahres, mit einer Frist bis zum dritten Werktag des Halbjahres, kündigen.
  • Behalten Sie sich möglichst das Recht vor, das Grundstück auch unterzuverpachten, falls Sie aus persönlichen Gründen zur Nutzung nicht in der Lage sind.
  • Sofern Sie größere Investitionen tätigen möchten, sollten Sie sich ein Vorkaufsrecht einräumen lassen.
  • Machen Sie vor Übernahme des Grundstücks unbedingt eine Bestandsaufnahme über das vorhandene Inventar und machen Sie diese zur Grundlage des Vertrages.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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