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Meister-BAföG - Wohngeld können Sie unter diesen Voraussetzungen beantragen

Auch für eine Meister-Ausbildung gibt es finanzielle Förderungen.
Auch für eine Meister-Ausbildung gibt es finanzielle Förderungen.
Nicht in jedem Fall besteht beim Bezug des sogenannten Meister-BAföGs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) auch ein Anspruch auf Wohngeld. Entscheidend dafür ist, ob für die Ausbildung dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestehen würde.

Für den Wohngeldanspruch kommt es nicht nur darauf an, wie hoch Ihr Einkommen ausfällt oder wie teuer Ihre Wohnung ist, sondern relevant kann auch sein, ob Sie noch andere öffentliche Gelder bekommen, die auch das Wohnen finanziell absichern sollen. Denn dann würde "Wohngeld" quasi doppelt gezahlt werden.

Meister-BAföG beziehen und Wohngeld bekommen

  • Nach der Systematik des Wohngeldgesetzes (WoGG) gibt es den Tatbestand des Ausschlusses vom Wohngeld gem. § 7 WoGG und den der Gesetzeskonkurrenz gem. § 20 WoGG.
  • Gem. § 7 WoGG können Bezieher bestimmter Sozialleistungen bzw. öffentlicher Zahlungen daneben nicht noch Wohngeld beantragen. Unter diese Ausschlussgründe fallen beispielsweise Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, als Bezieher von Meister-BAföG fallen Sie hier allerdings nicht drunter.
  • Wenn Sie Meister-BAföG bekommen, kann für Sie allerdings § 20 Abs. 2 WoGG einschlägig werden. Denn dieser Regelung zufolge besteht kein Anspruch auf den Mietzuschuss, wenn es u. a. "dem Grunde nach" einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gibt.
  • Dies gilt auch dann, wenn ein BAföG-Anspruch zwar dem Grunde nach gegeben ist, jedoch das eigene Einkommen so hoch ausfällt, dass deswegen kein BAföG gezahlt wird.
  • Entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf Wohngeld neben dem Bezug von Meister-BAföG ist daher, dass sich der Anspruch darauf ausschließlich aus dem AFBG ergeben darf.

Ausschlus der Förderung nach dem BAföG

  • Ein Ausschluss der Ausbildungsförderung nach dem BAföG kann sich beispielsweise ergeben, wenn es sich nach einer Erstausbildung um eine weitere Ausbildung handelt, die jedoch nicht mehr nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden kann.
  • Wird das BAföG allerdings ausschließlich als Darlehen geleistet, ergibt sich keine Gesetzeskonkurrenz, s. § 20 Abs. 2 Satz 2 BAföG. In diesem Fall können Sie daher auch neben dem Bezug von BAföG zusätzlich Wohngeld beantragen.

Nicht in jedem Fall kann neben dem Bezug von BAföG noch Wohngeld beantragt werden. Entscheidend ist, welche Anspruchsgrundlagen für das Meister-BAföG im konkreten Fall existieren.

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