Alle Kategorien
Suche

Jugendschutzgesetz - Ausgehzeiten in jedem Alter einhalten

Jugendschutzgesetz - Ausgehzeiten für Jugendliche einhalten.
Jugendschutzgesetz - Ausgehzeiten für Jugendliche einhalten.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Kindern (Personen unter 14 Jahren) und Jugendlichen (Personen ab 14 bis unter 18 Jahren) im alltäglichen Leben (Kulturveranstaltungen, Vergnügen, Spiele, Alkohol, Rauchen usw.). Es regelt nicht ihre generellen Ausgehzeiten, sondern legt nur fest, wie lange sich Kinder und Jugendliche an bestimmten öffentlichen Orten aufhalten dürfen und wie Sie das regeln können.

Was Sie benötigen:

  • Jugendschutzgesetz
  • als Eltern Vertrauen in die Kinder und Jugendlichen

Jugendschutzgesetz - Pflichten von Eltern und Veranstaltern

In erster Linie entscheiden Sie als Eltern, wo und wie lange sich Ihre Kinder und minderjährigen Jugendlichen außerhalb der Wohnung, also in der Öffentlichkeit, aufhalten dürfen.

  • Öffentlichkeit bedeutet nach dem Jugendschutzgesetz: Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Kinos, Theater, Gaststätten, Geschäfte, Nachtklubs, Sporteinrichtungen u. ä. (inklusive Ausgehzeiten).
  • Nicht öffentlich sind Familienfeiern, Clubs mit fest eingetragenen Mitgliedern, Veranstaltungen, zu denen nur ein vorher persönlich geladener Personenkreis Zutritt hat (Teilnehmerliste vorhanden) u. ä.
  • Die Ausgehzeiten (Aufenthaltsbeschränkungen) sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar auszuhängen. Die entsprechende Kennzeichnung ist dem Jugendschutzgesetz zu entnehmen.
  • Veranstalter und ggf. Gewerbetreibende haben die Pflicht, das Alter von Kindern und Jugendlichen zu überprüfen und sich notfalls zu vergewissern, ob sich diese in Begleitung mindestens einer erziehungsberechtigten Person befinden. Als Eltern verlassen Sie sich darauf, dass die Veranstalter ihrer Pflicht nachkommen.

Ausgehzeiten für Kinder und Jugendliche

Das Jugendschutzgesetz legt folgende Punkte fest:

  • Erklären Sie Ihren Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, dass sie in Begleitung erziehungsberechtigter Personen (personensorgeberechtigt) eine Gaststätte besuchen dürfen, von 5 - 23 Uhr auch allein, wenn sie dort etwas essen und/oder trinken. Von 24 - 5 Uhr ist ihr Aufenthalt in Gaststätten (incl. Bars und Nachtklubs) generell verboten (Ausnahmen: sie befinden sich auf Reisen oder es handelt sich um eine Veranstaltung der Jugendhilfe).
  • Tanzveranstaltungen (incl. Discos, Konzerte) dürfen von Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung Erziehungsberechtigter (Aufsichtsperson) besucht werden (Ausnahmen: Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr, wenn der Veranstalter z. B. Träger der Jugendhilfe oder die Kirche ist).
  • Bei Kino-Veranstaltungen gilt: Endet ein Film erst nach 22 Uhr, darf ihn ein Jugendlicher unter 16 Jahren laut Jugendschutzgesetz nur in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten besuchen. Sie werden Geduld benötigen, denn Ihre Kinder sehen sich schon in jüngerem Alter allemal geeignet, den einen oder anderen Film alleine anzusehen.
  • Ausgehzeiten für Jugendliche ab 16 Jahren werden wie folgt geregelt: Tanzveranstaltungen (einschl. Discos und Konzerte) dürfen ohne Begleitung Erziehungsberechtigter bis max. 24 Uhr besucht werden (Ausnahme: Veranstalter sind Einrichtungen wie Kirche oder Jugendhilfe).
  • Auch wenn Ihren Kindern das nicht immer passt, machen Sie Ihren Einfluss geltend und erklären Sie ihnen, dass eine solche Ausgehzeitenbegrenzung zu ihrem eigenen Schutz besteht. Für Gaststätten gilt laut Jugendschutzgesetz die gleiche Regelung.
  • Im Kino gilt: Endet ein Film erst nach 24 Uhr, darf ein Jugendlicher ab 16 Jahren ihn nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen. Das Jugendschutzgesetz verweist bei der Auswahl von Filmen auf die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die eine entsprechende Liste von ungeeigneten Filmen führt.
  • Wird gegen das Jugendschutzgesetz und die Ausgehzeiten verstoßen, schreitet in seltenen Fällen die Behörde ein und schickt die betreffenden Kinder und Jugendlichen nach Hause. Bei Häufung der Fälle wird geprüft, ob eventuell (seitens der Eltern) Gefahr der Verwahrlosung vorliegt.

Aufgezeigte Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Jugendschutzgesetz und Ausgehzeiten können mit Bußgeld bis zu 50.000 € bestraft werden.

Teilen: