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Im Trennungsjahr - wer zahlt Haftpflicht für Kinder?

Kinder bleiben im Trennungsjahr mithaftpflichtversichert.
Kinder bleiben im Trennungsjahr mithaftpflichtversichert.
Wer bestellt, zahlt! Diese Lebensweisheit ist auch im Trennungsjahr der Eltern maßgebend, wenn es um die Frage geht, wer zahlt denn jetzt die Haftpflicht für die Kinder? Aber ganz so einfach ist es nicht, Sie stehen schließlich mitten im Leben. Und da läuft es anders, als oft gedacht.

Bei der Frage, wer im Trennungsjahr die Haftpflicht für die Kinder zahlt, ist zu unterscheiden, wer die Versicherungsprämie zahlt und inwieweit die Kinder mitversichert sind.

Der Versicherungsnehmer zahlt auch für die Kinder

  • Trennungsjahr bedeutet, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt und die häusliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Maßgebend ist die räumliche Trennung, die sich auch innerhalb Ihrer bisherigen Wohnung vollzogen haben kann.
  • Zunächst zahlt die Haftpflicht für die Kinder derjenige Partner, auf dessen Namen der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist. Nur er ist Versicherungsnehmer. Soweit Sie als Versicherungsnehmer einen Familientarif abgeschlossen haben, sind Ihr Ehepartner und Ihre  Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen. Diese sind automatisch mitversichert.

Im Trennungsjahr bleibt alles beim Alten

  • Die Mitversicherung bleibt auch dann für das gesamte Trennungsjahr und die Zeit der Trennung insgesamt erhalten, wenn Sie selbst oder der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Dann zahlt derjenige die Haftpflicht für die Kinder fort, auf dessen Namen der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Insoweit ändert sich nichts.
  • Um Ihren Versicherungsschutz zu wahren, sollten Sie mit Ihrem Ehepartner bereits im Trennungsjahr absprechen, dass er die Police nicht ohne Ihr Wissen kündigt und Sie dann ohne Versicherungsschutz wären.

Scheidung erfordert eigene Haftpflichtversicherung

  • Ab dem Tag der Scheidung erfasst der Versicherungsschutz nur noch den Versicherungsnehmer selbst und die Kinder nur noch insoweit, als sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Spätestens dann benötigt derjenige Ehepartner, der bislang mitversichert war, einen eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag, insbesondere auch dann, wenn er die Kinder betreut und diese bei ihm wohnen.
  • Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz als Ehepartner auch dann, wenn Ihr Ehepartner als Versicherungsnehmer eine neue Partnerin als mitversicherte Person anmeldet. Da Polygamie verboten ist, kann Ihr Partner nicht Sie als Ex-Partner und einen neuen Lebenspartner gleichzeitig versichern. Lediglich die Kinder bleiben dann mitversichert.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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