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Gutschein verfallen - dieses Recht haben Sie

So leicht verfallen Gutscheine nicht.
So leicht verfallen Gutscheine nicht.
Es ist immer enttäuschend, wenn Sie einen Gutschein haben, diesen aber nicht einlösen können, weil er verfallen ist. In diesem Zusammenhang ist es sicher interessant zu wissen, welches Recht Sie haben.

Gutscheine und das Gesetz

Gutscheine sind explizit in keinem Gesetz erwähnt, aber sie können als ein Leistungsversprechen angesehen werden. Dabei kommt es darauf an, ob dieses Leistungsversprechen auf einer Gegenleistung des Kunden beruht oder ob es dieses ohne Gegenleistung gab.

  • Wenn Sie einen Gutschein kostenlos erhalten haben, zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftseröffnung oder bei einem Preisausschreiben, können Sie davon ausgehen, dass es rechtens ist, wenn der Gutschein unter Umständen auch nach kurzer Zeit verfällt. Solche Gutscheine sind im Grunde genommen das Versprechen eines Geschenks. Solche Versprechen können nie eingefordert werden, in dem Fall verfallen Gutscheine, ohne dass Sie etwas daran ändern können.
  • Wurde der Gutschein bezahlt, dann sieht es anders aus, denn in diesem Fall ist eine Leistung bezahlt worden und es besteht rechtlich ein Anspruch darauf, dass diese Leistung auch erbracht werden muss. Das ist die Situation, wenn der Gutschein als Geschenk gekauft worden ist, und meistens auch, wenn Sie den Gutschein im Rahmen eines Warenumtauschs bekommen haben.

So verfallen Leistungsansprüche nach dem Recht

  • § 195 BGB besagt, dass die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, wenn also nichts vereinbart worden ist, können Sie davon ausgehen, dass der Gutschein nach drei Jahren verfallen ist.
  • Es kann aber auch Allgemeine Geschäftsbedingungen geben, nach denen Gutscheine schon nach einer kürzeren Zeit verfallen. In dem Fall kann es strittig sein, ob der Gutschein tatsächlich vor Ablauf von drei Jahren verfallen ist. Nach § 307 BGB können die AGB ganz oder in Teilen unwirksam sein, wenn ein Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt wird. Die Rechtsprechung der Gerichte ist in dem Punkt nicht einheitlich. Es kommt ganz auf den Einzelfall an; so kann es durchaus berechtigte Gründe geben, wieso in Gutschein nur auf ein paar Wochen begrenzt ist oder aber auch Gründe, dass dieser länger als ein oder zwei Jahre gültig sein muss.
  • Beachten Sie, dass § 307 BGB sich nur auf die AGBs bezieht, wenn ein Gutschein explizit mit der Maßgabe einer Befristung gekauft wird, dann gilt diese spezielle Vereinbarung.

Aber Sie sollten die Flinte nicht einfach ins Korn werfen, denn wenn der Gutschein bezahlt worden ist, darf der Händler nicht einfach den gesamten Betrag behalten, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Er darf einen angemessenen Betrag für den entgangenen Gewinn einbehalten und muss den Rest zurückerstatten, sofern der Gutschein nicht älter als drei Jahre ist. Sie können sich also auf § 812 BGB berufen und den Händler zu einer (teilweisen) Rückerstattung des Kaufpreises des Gutscheins auffordern. Dieser Anspruch besteht immer, wenn für den Gutschein bezahlt worden ist, unabhängig, ob er aufgrund der AGB oder einer Einzelvereinbarung verfallen ist.

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