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Grenzbebauung zum Nachbarn - das ist zu beachten

Nachbarn haben Mitspracherecht bei Grenzbebauungen.
Nachbarn haben Mitspracherecht bei Grenzbebauungen.
Grenzbebauungen sind Bebauungen, bei denen eigentlich vorgesehene Abstandsflächen zum Nachbargrundstück benötigt werden. Die Abstandsflächen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt.

Wissenswertes zur Grenzbebauung

  • In der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes sind die einzelnen Mindestabstandsflächen geregelt. Meistens beträgt der Abstand drei Meter zum Nachbargrundstück. Bei Reihenhäusern oder anderen Bauten, bei denen gesetzlich vorgegebene Mindestabstände nicht eingehalten werden können, muss der Nachbar grundsätzlich mit der Grenzbebauung einverstanden sein und eine Baugenehmigung des örtlichen Bauamtes eingeholt werden, damit Sie mit dem Bau beginnen dürfen.
  • In Ausnahmefällen können Sie auf das Einverständnis des Nachbarn verzichten, etwa, wenn bereits auf dem Nachbargrundstück eine Grenzbebauung stattgefunden hat. Ein Beispiel wäre die sogenannte Grenzgarage. Hier gilt das Privileg der Grenzbebauung. Allerdings müssen Sie in dem Fall auf die Profilgleichheit achten, d. h. es besteht die Verpflichtung, sich an die bestehenden Gebäude zu halten. Einzelheiten können Sie beim Bauamt erfragen.
  • Sie sollten beachten, dass die Gebäudewände zwischen Ihrem Haus und dem des Nachbarn die Feuerwiderstandsklasse F90 aufweisen. Hierfür bedarf es regelmäßig einer Brandschutzwand, um das Übergreifen eines möglichen Feuers auf das andere Gebäude zu verhindern. 
  • Stimmt der Nachbar Ihrer Bebauung zu, sollten Sie eine (vom Nachbarn nicht rückgängig zu machende) Anbaulast im Grundbuch eintragen lassen, damit Rechtssicherheit und -klarheit auch zwischen künftigen Generationen herrscht. So vermeiden Sie potenzielle Rechtsstreitigkeiten über die Einhaltung der Mindestabstandsflächen.
  • Vorbeugend sollten Sie die zuständige Baubehörde über Besonderheiten informieren, um späterem Ärger zu entgehen. Solche Besonderheiten können etwa sein, dass das Wohnen des Nachbarn durch Lärm, Geruch o. ä. erheblich beeinträchtigt wird oder, dass unter Naturschutz stehende Bäume gefällt werden müssten.
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