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GmbH umbenennen - so gehen Sie dabei vor

GmbH-Namen attraktiv gestalten
GmbH-Namen attraktiv gestalten
Es kann viele Gründe geben, einer GmbH einen neuen Namen zu geben. Wenn Sie sie umbenennen möchten, können Sie nicht einfach nur den Briefkopf ändern. Vielmehr müssen Sie einige Formalien beachten, die Ihnen das Gesetz vorgibt.

Handelsgesellschaften sind verpflichtet, unter anderem ihre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Firma ist der Name des Unternehmens, unter dem es seine Geschäfte betreibt.

Änderung der GmbH nur durch Gesellschafterbeschluss

  • Wenn Sie eine GmbH umbenennen möchten, ist die Gesellschaft bereits im Handelsregister unter einer bestimmten Firmenbezeichnung eingetragen. Diese Namensgebung war Gegenstand einer Gesellschafterversammlung, in der die Gesellschafter der GmbH beschlossen haben, wie die Gesellschaft heißen soll.
  • Sie können daher die GmbH nur umbenennen, indem Sie den Gesellschaftsvertrag ändern. Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages müssen Sie eine Gesellschafterversammlung einberufen, in der die Gesellschafter mehrheitlich über die Änderung des GmbH-Namens beschließen.
  • Als Geschäftsführer müssen Sie die Gesellschafter von der Notwendigkeit überzeugen, die GmbH umbenennen zu wollen. Die Beschlussfassung ist zu protokollieren. Verweigert die Mehrheit die Namensänderung, verbleibt es beim bestehenden Namen.

Firma umbenennen und zum Handelsregister anmelden

  • Diese Änderung des Gesellschaftsvertrages müssen Sie nunmehr beim Handelsregister anmelden und eintragen lassen. Anmeldepflichtig ist derjenige, der das Handelsgeschäft im konkreten Fall betreibt. Bei der GmbH ist dies regelmäßig der Geschäftsführer. Nur er allein ist berechtigt, tätig zu werden.
  • Die Anmeldung zum Handelsregister können Sie nicht selbst vornehmen, sondern müssen diese unter Vorlage des Protokolls der Gesellschafterversammlung notariell beurkunden lassen. Der Notar nimmt die Anmeldung dann beim Handelsregister vor.
  • Beachten Sie die Grundsätze der Firmenbezeichnung. Das Handelsregister verweigert die Eintragung nur, wenn eine Firma ersichtlich zur Täuschung geeignet ist.
  • Das Registergericht wird die beantragte Namensänderung nicht von Amts wegen auf die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit untersuchen, soweit ein Verstoß nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Die Prüfung erfolgt nur in einem Grobraster. Als Folge des reduzierten Prüfungsmaßstabs wird bewusst in Kauf genommen, dass eine Firma verstärkt nachträglichen Abwehransprüchen anderer Namensträger ausgesetzt ist.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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