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Gewinnspiele ab 14? - Hinweise

Gewinnspiele haben oft zwiespältigen Charakter.
Gewinnspiele haben oft zwiespältigen Charakter.
"500 € zu gewinnen!" - Gewinnspiele sind Lockmittel zur Konsumsteigerung. Sie müssen daher wettbewerbsrechtliche Schranken beachten. Auch die Teilnahme Jugendlicher ist unter Aspekten des Jugendschutzes, egal ob ab 12, 14 oder 16 Jahren, nur unter Vorbehalten erlaubt.

Im Gesetz selbst finden Sie keine konkreten Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen Sie Jugendliche zu Gewinnspielen animieren dürfen. Soll die Teilnahme ab 14 Jahren gewährt werden, sollten Sie einige Vorgaben kennen. Missachten Sie maßgebliche Grundsätze, droht Ihnen eine Abmahnung beispielsweise der Verbraucherschutzzentrale oder eines Konkurrenten.

Gewinnspiele erfordern Erkenntnisfähigkeit

  • Problematisch ist in jedem Fall, wenn Sie die Teilnahme an Gewinnspielen von der Zahlung eines Kostenbeitrages abhängig machen. Jugendliche sind auch mit 14 Jahren noch nicht geschäftsfähig und dürfen Rechtsgeschäfte allenfalls im Rahmen ihres Taschengeldes tätigen.
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Teilnahme vom Kauf einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig machen. Im Wettbewerbsrecht heißt dies das Koppelungsverbot. Zwar ist dieses bezüglich der Rechtsprechung gelockert worden, dennoch ist es, im Verhältnis zu Jugendlichen aufgrund des damit verbundenen Verführungspotenzials als bestandskräftig zu sehen.
  • Soweit sich Ihr Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht an Jugendliche richtet, sollten Sie darauf hinweisen, dass die Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt ist. Soweit die Gewinnspiele mit Preisen versehen sind, die jugendgefährdenden Charakter haben (Filme, Spiele mit Altersbeschränkung ab 18 Jahren) dürfen Sie Ihr Angebot nicht an Jugendliche richten.

Ab 14 Jahren erweitert sich die persönliche Handlungsfreiheit

  • Gewinnspiele für Kinder und Jugendliche müssen sich an deren Erkenntnisfähigkeit ausrichten. Sie sollten die Teilnahmebedingungen klar, unmissverständlich und nachvollziehbar darstellen.
  • Da im Wettbewerbsrecht nirgendwo definiert ist, was unter Kindern und Jugendlichen zu verstehen ist, sollten Sie sich am Jugendschutzrecht orientieren, das auf eine Altersgrenze von 14 Jahren abstellt. Ab 14 Jahren werden Jugendlichen weitergehende Freiheiten gewährt.
  • Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls dann, wenn Sie auf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bestehen.
  • Gehen Sie also allgemein davon aus, dass alles, das Jugendliche zu Handlungen verführt, die sie nicht überblicken können und letztlich zu persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führt, mindestens beanstandungsfähig sind. Wägen Sie Werbe- und Absatzinteresse gegen den Jugendschutz und übernehmen Sie Verantwortung. Auch Sie tragen zur Entwicklung der Gesellschaft bei.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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