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Gehört der Flur zur Wohnfläche?

Hand unterschreibt Mietvertrag mit einem  Stift.
Hand unterschreibt Mietvertrag mit einem Stift. © Andreas Breitling / pixabay.com
Die neue 70 qm Wohnung ist gefunden und der Mietvertrag unterschrieben. Jetzt stellt sich die Frage, gehört der Flur zur Wohnfläche? Wovon hängt das ab und welche rechtlichen Vorschriften gelten? Wir zeigen Ihnen, worauf es bei der Wohnflächenberechnung ankommt.

Welche rechtlichen Vorschriften gelten für die Wohnflächenberechnung?

Die Berechnung der Wohnfläche in Deutschland wird durch verschiedene rechtliche Grundlagen und Normen geregelt. Diese Vorschriften sollen eine möglichst einheitliche und gerechte Behandlung der Wohnflächenberechnung sicherstellen. Zu den wichtigsten Regelwerken gehören hier die Wohnflächenverordnung (WoFlV), sowie die DIN-Normen 277 und 283.

Die Wohnflächenberechnung ist in Deutschland allerdings nicht verbindlich geregelt. Nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gibt es mit der WoFIV einen klaren Berechnungsstandard.

Wann gehört der Flur zur Wohnfläche?

Die Einbeziehung von Fluren in die Wohnflächenberechnung ist ein Thema, das in der Praxis oft zu Diskussionen führt. Die Entscheidung, ob Flure zur Wohnfläche zählen, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie der Lage des Flures, der Nutzung und der Zugänglichkeit, sowie der Funktionalität und Ausstattung.

Lage des Flures

  • Innerhalb der Wohnung: Flure, die sich innerhalb einer Wohnung befinden und ausschließlich von den Bewohnern dieser Wohnung genutzt werden, werden i.d.R. zur Wohnfläche gezählt. Diese Flure gelten als Teil des privaten Wohnraums und gehören damit zur Gesamtwohnfläche.
  • Gemeinschaftsflure: Flure in Mehrfamilienhäusern, die von mehreren Parteien genutzt werden, zählen dagegen meistens nicht zur Wohnfläche der einzelnen Wohnungen. Manchmal werden sie aber prozentual bis zu 50 % im Mietvertrag als Gemeinschaftsflächen ausgewiesen. 

Nutzung und Zugänglichkeit

  • Exklusive Nutzung: Flure, die ausschließlich von einer Partei genutzt werden, können zur Wohnfläche gezählt werden. Die exklusive Nutzung wie z.B. bei Maisonettewohnungen unterstreicht ihre Rolle als Teil des privaten Wohnraums.
  • Öffentliche Zugänglichkeit: Bereiche, die öffentlich zugänglich sind oder von mehreren Parteien genutzt werden, werden in der Regel nicht zur Wohnfläche gerechnet. Ihre Funktion als Gemeinschaftsflächen schließt sie von der privaten Wohnfläche aus.

Funktionale Aspekte und Ausstattung

  • Funktionalität: Die Art und Weise, wie der Flur genutzt wird, kann ebenfalls Einfluss darauf haben, ob dieser Bereich als Teil der Wohnfläche betrachtet wird. Ein Flur, der z.B. auch als Arbeits- oder Spielbereich genutzt wird, könnte zur Wohnfläche hinzugezählt werden.
  • Ausstattung: Die Ausstattung und Gestaltung des Flures können ebenfalls eine Rolle spielen. Hochwertig ausgestattete Bereiche, die eventuell sogar mit Truhen oder Schränken eingerichtet sind, die zur Wohnqualität beitragen, könnten zur Wohnfläche gezählt werden.

Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die WoFlV ist die gängigste Methode zur Berechnung der Wohnfläche in Deutschland. Sie bietet klare Regeln für die Berechnung der Wohnfläche in Wohnungen und Häusern, ist aber im privaten Bereich nicht bindend. Gemäß § 1, Abs.2 WoFlV umfasst die Wohnfläche einer Wohnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Das sind alle Räume, die dem Wohnen dienen wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und auch Flure innerhalb der Wohnung. Sogar Balkone und Terrassen können unter bestimmten Bedingungen anteilig mit zur Wohnfläche gezählt werden.

Was, wenn der Vermieter sich verrechnet hat?

Hat sich der Vermieter bei der Angabe der Wohnungsgröße verrechnet, muss man das dulden, sofern die Fläche nicht um mehr als 10 % abweicht. Das kann unter Umständen sehr ärgerlich werden, wenn nämlich die Wohnfläche auch zur Berechnung der Nebenkosten herangezogen wird, wie bei Warmmieten die angegebenen Quadratmeter als Basis dienen können. Auch hier muss man Abweichungen bis 10 % hinnehmen.

Bei Abweichungen von mehr 10 % kann man die Miete mindern, sofern im Mietvertrag eine konkrete Fläche angegeben ist, die nicht der tatsächlichen Wohnfläche entspricht. Das gilt auch rückwirkend. Laut eines Urteils des Landgerichts München beginnt die Verjährung der Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt, da der Mieter von der abweichenden Wohnfläche wusste. Umgekehrt darf ein Vermieter nicht plötzlich mehr Miete verlangen, wenn er feststellt, dass die Wohnfläche größer ist als zunächst angegeben. Auch er muss sich an die 10 % Regel halten.

Jetzt wissen Sie, wann der Flur mit zur Wohnfläche gerechnet wird und wann nicht. So können Ihren Mietvertrag prüfen und dabei im besten Fall bares Geld sparen.

helpster.de Autor:in
 Ines Kieselhorst
Ines KieselhorstInes hat als Ausgleich zu Ihrer Tätigkeit als Autorin und Texterin die Gartenarbeit entdeckt. Als Kind einer Handwerkerfamilie ist sie mit dem Heimwerken aufgewachsen und bastelt gerne im Allgemeinen aber auch mal praktische Konstruktionen für den Garten.
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