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Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung richtig angeben

Hier gibt es Geld vom Finanzamt.
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Die Fahrtkostenpauschale ist Teil der Werbungskosten, die ein Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuererklärung angeben kann und für die er keine Steuern zu zahlen braucht. Zur Vereinfachung werden hierbei nicht die Kosten im einzelnen aufgeführt, sondern pauschal nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet.

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte als Werbungskosten abzusetzen. Dies ist im Einkommensteuergesetz so geregelt. Die Fahrtkosten werden bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage N angegeben und von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Die Fahrtkostenpauschale für Arbeitnehmer

Die Fahrtkostenpauschale ist unabhängig davon, auf welche Art der Arbeitnehmer zur Arbeit fährt, ob nun mit dem Fahrrad, dem Auto oder dem Bus. Einzig Fahrten mit der Fähre und Flüge sind nicht Bestandteil der Pauschale und müssen separat angegeben werden.

  • Für die Steuererklärung wird die Entfernung in Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt. In der Steuererklärung wird diese Kilometerzahl und die Anzahl der Tage angegeben, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte gefahren ist.
  • Auch wenn man in der Regel pro Tag einmal hin und einmal zurück fährt, wird trotzdem nur die einfache Entfernung angegeben. Ebenso kann die Fahrt zur Arbeit nur einmal pro Tag abgerechnet werden, selbst wenn man für die Mittagspause nach Hause fährt.
  • Grundsätzlich ist der kürzeste Weg zu nutzen. Eine längere Strecke wird nur akzeptiert, wenn sie verkehrstechnisch günstiger ist wie zum Beispiel eine Umgehungsstraße, bei der man dem Stau im Zentrum entgeht.
  • Besteht eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen, muss dies bei der Steuererklärung angegeben werden. Dann kann jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft nur die Tage angeben, an denen er selbst gefahren ist.
  • Wenn ein fremdes Kraftfahrzeug benutzt wird, können die Fahrtkosten nur bis zum einem festgelegten Höchstbetrag abgesetzt werden.

Besonderheiten bei der Pauschale

  • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollten zusätzlich zu der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch die tatsächlichen Aufwendungen in das Formular eingetragen werden. Eventuell sind diese höher als die Pauschale, das Finanzamt berücksichtigt immer den höheren Betrag.
  • Flug- und Fährkosten zur Arbeitsstelle gehören nicht zur Fahrtkostenpauschale und werden separat in eine andere Spalte eingetragen.
  • Für Behinderte gibt es besondere Regelungen. Sie können die Hin- und die Rückfahrt zur Arbeit pauschal absetzen oder ihre tatsächlichen Kosten nachweisen.
  • Ehegatten, die zusammen zur Arbeit fahren, können beide die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen.
  • Bei Fahrgemeinschaften dürfen die Strecken, auf denen Mitfahrer abgeholt werden, nicht in die Entfernung mit eingerechnet werden.
  • Wer mit dem Auto zum Bahnhof oder zur Bushaltestelle fährt, um dann mit Bus oder Bahn weiter zu fahren, teilt die zurückgelegten Kilometer entsprechend in die vorgesehenen Spalten auf.
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