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Werbekostenpauschale - so geben Sie Ihre Ausgaben in der Steuererklärung richtig an

Inhaltsverzeichnis

Hinsichtlich der Werbekostenpauschale müssen Sie Ihre Werbungskosten zusammenrechnen.
Hinsichtlich der Werbekostenpauschale müssen Sie Ihre Werbungskosten zusammenrechnen.
Die Erstellung der Steuererklärung ist ein notwendiges Übel, dass jedes Jahr auf das Neue anfällt. Eine Erleichterung ist dabei der Abzug der Werbekostenpauschale, da Sie dadurch keine Belege für Ihre Ausgaben aufheben müssen und auch mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung schneller fertig sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten oft günstiger für Sie ist.

Was Sie benötigen

  • Ihre Belege
  • Formulare

Werbekostenpauschale bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

  • Die Werbekostenpauschale beträgt bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Anlage N, ausgenommen Versorgungsbezüge) 920,00 Euro. Die Pauschale müssen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht beantragen, sondern die Werbekostenpauschale i. H. von 920,00 Euro wird Ihnen von Amts wegen automatisch von Ihren Lohneinkünften abgezogen.
  • Sollten Ihre Werbungskosten jedoch höher als 920,00 Euro sein, so müssen Sie die Anlage N, Seite 2 und 3 ausfüllen. Als Werbungskosten können Sie beispielsweise die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder für ein häusliches Arbeitszimmer, Bewerbungs- und Fortbildungskosten und Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Auch Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit können Sie als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Auch Aufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstanden sind, stellen Werbungskosten dar.
  • Beispiel: Dem Elektriker Michael sind folgende Werbungskosten entstanden: Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Entfernung 30 km und 230 Arbeitstage; Kontoführungsgebühren 16,00 Euro; Beitrag zur IG Metall 244,00 Euro; Fachbuch 35,00 Euro; Lösung: Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 230 Tage x 30 km x 0,30 Euro = 2.070,00 Euro + Kontoführungsgebühren 16,00 Euro + Fachbuch 35,00 Euro + Beitrag IG Metall 244,00 Euro = 2.365,00 Euro. Wie aus der Lösung ersichtlich ist, ist die Angabe der tatsächlichen Werbungskosten günstiger als die Inanspruchnahme der Werbekostenpauschale i. H. v. 920,00 Euro.
  • Bei Versorgungsbezügen (zum Beispiel die Pension eines Beamten) beträgt die Werbekostenpauschale 102,00 Euro.

Werbekostenpauschale bei sonstigen Einkünften

  • Die Werbekostenpauschale beträgt bei den sonstigen Einkünften (nur bei wiederkehrenden Bezügen, Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) 102,00 Euro.
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