Alle Kategorien
Suche

Fahrstunden für Klasse-B-Führerschein steuerlich absetzen - Wissenswertes

Wer zahlt den Führerschein?
Wer zahlt den Führerschein?
Wenn Sie den Führerschein der Klasse B machen, entstehen Ihnen hohe Ausgaben für die Fahrstunden. In der Regel können Sie diese nicht steuerlich geltend machen, da dies Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Lesen Sie hier, welche Ausnahme besteht.

Grundsätzliches zur Absetzbarkeit von Kosten der Führerscheinfahrstunden

  • Die Kosten für die Fahrstunden im Rahmen der Führerscheinausbildung für die Klasse B können meist auch dann nicht abgesetzt werden, wenn Sie die Fahrerlaubnis dafür erhalten wollen, um sich zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte fortbewegen zu können oder wenn Ihre Berufstätigkeit eine Benutzung des Pkws erfordert.
  • Eine Ausnahme könnte allerdings darin bestehen, dass Ihre Kosten im Rahmen der Fahrstunden für den Führerschein der Klasse B vom Arbeitgeber sozusagen angeordnet werden. Hier entstehen dann abzugsfähige Werbungskosten. Wenn Ihr Arbeitgeber also von Ihnen verlangt, den Führerschein zu machen, weil dies die dringende Voraussetzung für Ihre weitere Arbeitstätigkeit ist, dann sind diese Kosten steuerlich absetzbar. Der Gesetzgeber sieht die Abzugsfähigkeit dadurch, dass Ihnen vielleicht finanzielle Nachteile beim beruflichen Fortkommen entstehen könnten, wenn Sie zum Beispiel eine Stelle zum Kraftfahrer erstmalig antreten.
  • Wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Fahrstunden und für den Führerscheinerwerb übernimmt, damit Sie einen Firmenwagen führen können, dann ist diese Kostenübernahme für Sie selber kein sogenannter geldwerter Vorteil, sondern stellt eine steuerfreie Annehmlichkeit für Sie dar.

Die Ausnahmen werden nicht immer anerkannt

  • Die Abzugsfähigkeit der Führerscheinkosten in den oben beschriebenen Ausnahmefällen entspricht der Rechtsauffassung des BFH. Leider erkennen dies nicht alle Steuergerichte in gleicher Weise an. Das Finanzgericht Niedersachsen lehnte beispielsweise die steuerliche Anerkennung dieser Kosten für den Führerschein sogar ab, als eine Firma einen Auslieferungsfahrer einstellte und der Führerschein notwendige sehr zeitnahe Voraussetzung für dessen Einstellung war.
  • Ein anderes Steuergericht lehnte die Abzugsfähigkeit der Führerscheinkosten bei einem Arbeitnehmer ab, der erst in zwei Jahren als Taxifahrer bei seinen Schwiegereltern tätig werden wollte. Die Richter fanden, dass hier eine zeitnahe und unlösbare Verbindung zwischen den Ausgaben und dem zukünftigen Beruf fehlte.
  • Der Aufwand für die Fahrstunden und den Führerscheinerwerb gehört nach Ansicht des Steuerrechts nicht zu den gewöhnlichen Ausbildungskosten. Darin ist es begründet, dass ein Schüler diese Auslagen grundsätzlich nicht als eigene Sonderausgaben steuerlich absetzen kann.
Teilen: