Weder im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Kommunen, noch bei den Kirchen kann ein Gehalt zwischen einem einzelnen Angestellten und seinem Arbeitgeber frei ausgehandelt werden. Denn für beide Bereiche gelten Tarifverträge bzw. tarifvertragsähnliche Regelungen. Angestellte werden entsprechend ihrer Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zugeordnet, für die ein bestimmtes Tabellenentgelt gezahlt wird.
Die Gehaltstabelle als Anlage zum BAT-KF
In der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt beispielsweise weiter der BAT-KF vom 22. Oktober 2007 mit den seitdem durch Arbeitsrechtsregelung erfolgten Änderungen.
- Anlage 1 dazu enthält den sogenannten Allgemeinen Entgeltgruppenplan. Aus diesem lässt sich die Eingruppierung und damit Zuordnung bestimmter Tätigkeiten bzw. Berufsgruppen zu einer Entgeltgruppe entnehmen. Kirchemusikerinnen und Kirchemusiker mit A-Examen, die auf einer A-Kirchenmusikerstelle beschäftigt werden, werden beispielsweise in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert.
- Die eigentliche Gehaltstabelle bzw. die Entgelttabelle findet sich in Anlage 4 zum BAT-KF. Hier sind die in der jeweiligen Entgeltgruppe monatlich zu zahlenden Tabellenentgelte wiedergegeben.
- Nicht jeder Mitarbeiter in einer Entgeltgruppe erhält jedoch gleich viel Geld aufs Konto. Denn die Gehaltstabelle unterscheidet nicht nur Entgeltgruppen, sondern bei den einzelnen Entgeltgruppen auch zwischen dem Grundentgelt und den Entwicklungsstufen.
In einigen Landeskirchen und kirchlichen Einrichtungen gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter …
Grundentgelt und Entwicklungsstufen
- Liegt keine einschlägige Berufserfahrung vor, wird ein Mitarbeiter bei der Einstellung grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, s. § 13 Abs. 1 BAT-KF, je nach Berufserfahrung kann die Zuordnung zu einer höheren Stufe erfolgen.
- Der Aufstieg in die weiteren Stufen regelt sich nach der sogenannten Stufenlaufzeit bzw. der Verweildauer auf einer Stufe bei einem Arbeitgeber.
- Je nach Leistung des Mitarbeiters kann die Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe verkürzt oder verlängert werden, s. § 14 Abs. 2 BAT-KF.
Wer sein Gehalt nach einer Gehaltstabelle bzw. dem Tabellenentgelt zum BAT-KF bestimmen will, der muss neben seiner Entgeltgruppe auch die jeweilige Entwicklungsstufe kennen.
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