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Bezahlte Feiertage - Wissenswertes zu den gesetzlichen Regelungen

Fastnacht ist kein gesetzlicher Feiertag.
Fastnacht ist kein gesetzlicher Feiertag.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Zahlung des Arbeitslohns geregelt, wenn der Arbeitnehmer wegen eines gesetzlichen Feiertags oder Krankheit nicht arbeitet. Bezahlte Feiertage sind aber nur die Tage, die das Gesetz als solche bestimmt.

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Tun kein Lohn. Diese Regel hat aber Ausnahmen. So regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Arbeitnehmer trotzdem 100 % des Arbeitsentgeltes erhält, das er erhalten hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre und er tatsächlich Arbeit geleistet hätte. Er erhält bezahlte Freizeit.

Feiertage sind nur solche, die das Gesetz bestimmt

  • Das Gesetz bestimmt, dass die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, vergütungspflichtig ist. Somit stellt das Gesetz ausschließlich auf die in den jeweiligen Landesgesetzen definierten gesetzlichen Feiertage ab. Die kirchlichen Feiertage sind nicht relevant.
  • Gesetzliche, bezahlte Feiertage sind: Neujahr, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und die bundeseinheitlichen Feiertage am 1. Mai und am 3. Oktober.

Bezahlte Freizeit - Einzelfälle

  • Voraussetzung ist ferner, dass der Feiertag der ausschließliche Grund für den Arbeitsausfall ist. Ein Schichtarbeiter, der an einem Feiertag ohnehin schichtfrei hat, hat keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt.
  • Bestimmt der Arbeitgeber, dass die am Feiertag ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen arbeitsfreien Tag nachzuarbeiten ist, kann der Arbeitnehmer das Feiertagsentgelt beanspruchen und zusätzlich den Arbeitslohn für die nachgeholte Arbeitszeit. 

Vorsicht bei Brückentagen

  • Das Gesetz bestraft denjenigen Arbeitnehmern, der vor oder nach einem Feiertag ungerechtfertigt und unentschuldigt einen Brückentag einbaut. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Vergütung (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
  • Die Gerichte dehnen diese Regel auch auf eine zusammenhängende Freizeit, etwa zwischen Weihnachten und Neujahr, aus. Der Arbeitnehmer, der zu früh mit dem Urlaub beginnt oder einen Tag zu spät aufhört, verliert seine gesamte Feiertagsvergütung.
  • Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, für eine Feiertagsperiode, beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr, eine unbezahlte Freistellung zu vereinbaren. Insoweit hat das Entgeltfortzahlungsgesetz zwingenden Charakter, sodass ein vertraglicher Verzicht des Arbeitnehmers unwirksam ist.
  • Während eines Streiks entfällt der Entgeltanspruch.
  • Fällt der Feiertag in eine Periode der Kurzarbeit, unterstellt das Gesetz, dass die Arbeit infolge des Feiertages ausfällt. Damit soll die Bundesagentur für Arbeit davor geschützt werden, dass gerade in Zeiten mit vielen Feiertagen kurzgearbeitet wird. Die Vergütung wird aber nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes bezahlt.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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