Das Vormundschaftsgericht kann für eine volljährige Person, die ihre Angelegenheiten infolge ihrer physischen oder psychischen Gegebenheiten ganz oder teilweise selbst nicht mehr regeln kann, einen Betreuer bestellen.
Der Betreuerausweis weist Sie als Bevollmächtigten aus
- Werden Sie vom Vormundschaftsgericht selbst als Betreuer bestellt, wird die Entscheidung des Gerichts der zu betreuenden Person und einem diese eventuell vertretenden Rechtsanwalt durch einen förmlichen Beschluss bekannt gemacht.
- Sie müssen wissen, dass andere Personen, denen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (Ehepartner, Verwandte, Vertrauenspersonen), vom Gericht nicht informiert werden.
- Wenn Sie diesen Personen Ihre Betreuerbestellung belegen müssen, benötigen Sie einen Betreuerausweis. Vor allem benötigen Sie einen solchen Betreuerausweis, wenn Sie für die zu betreuende Person im Geschäftsverkehr mit Dritten, insbesondere mit Banken, Behörden oder Ärzten, handeln wollen.
- Im Verfahren ist es so, dass Sie der am Vormundschaftsgericht zuständige Rechtspfleger zunächst mündlich verpflichtet und Sie über Ihre Aufgaben unterrichtet.
Manchmal geht es ganz schnell: Nach einem schweren Unfall oder Schlaganfall kann ein Elternteil …
Der Inhalt Ihrer Urkunde
- In der Regel erhalten Sie dann auch eine Urkunde, die Ihre Bestellung zum Betreuer dokumentiert. Diese Urkunde ist Ihr Betreuerausweis.
- Ihr Ausweis enthält den Namen der zu betreuenden Person, Ihren Vor- und Zunamen als Betreuer und den Ihnen übertragenen Aufgabenkreis, in dem Sie für den Betreuten handeln dürfen.
- Ferner kann der Betreuerausweis einen Einwilligungsvorbehalt des Vormundschaftsgerichts beinhalten, der Sie in Ihrer Entscheidungsbefugnis beschränkt.
- Werden Sie nur vorläufig infolge der Eilbedürftigkeit einer Betreuungsanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung als Betreuer bestellt, enthält Ihr Betreuerausweis auch eine zeitliche Befristung, nach deren Ablauf Ihre Handlungsbefugnis erlischt. Werden Sie im Hauptsachverfahren dann endgültig als Betreuer bestellt, erhalten Sie einen neuen Betreuerausweis.
- Sollte Ihnen ein solcher nicht ausgehändigt worden sein, gehen Sie am besten persönlich zum zuständigen Rechtspfleger und bitten ihn oder beantragen diesen.
Vollmacht des Betreuten kann bereits ausreichend sein
- Beachten Sie, dass Sie auch von der zu betreuenden Person persönlich zum Betreuer ausgewählt werden können. Der Betreute kann Ihnen eine schriftliche Vollmachtsurkunde selbst ausstellen, solange er dazu körperlich und geistig in der Lage und geschäftsfähig ist. Man spricht in diesem Fall von einer Betreuungsvollmacht.
- Sie benötigen dann keinen Betreuerausweis vom Gericht, der Ihnen ohnehin nur dann ausgestellt werden kann, wenn Sie vom Gericht selbst in einem förmlichen Verfahren zum Betreuer bestellt wurden.
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