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Balkonsanierung bei Eigentumswohnung - das sollten Sie beachten

Der Balkon ist in Eigentumswohnungen Gemeinschaftseigentum.
Der Balkon ist in Eigentumswohnungen Gemeinschaftseigentum.
Als Besitzer einer Eigentumswohnung muss es sich gut leben. Nichts, worüber man einen Zweiten um Erlaubnis fragen müsste, keine Diskussionen über anstehende Veränderungen und Umbauten, weder in der Wohnung selbst, noch auf dem Balkon. Doch ist das aber wirklich so richtig? Kann der Besitzer einer Eigentumswohnung beispielsweise tatsächlich einfach eine Balkonsanierung durchführen, wenn ihm danach ist? Was Sie zu beachten haben, wenn Sie eine Sanierung am Balkon Ihrer Eigentumswohnung planen, erfahren Sie hier.

Tipps zur Balkonsanierung in Eigentumswohnungen

  • Nach einem Urteil des Oldenburger Amtsgerichtes kann die Eigentümerversammlung eines Wohnblocks die Kosten für die Balkonsanierung einer Eigentumswohnung durch eine Dreiviertelmehrheit dem Eigentümer auferlegen, zu dessen Wohnung der betroffene Balkon gehört. Begründen soll sich das Urteil auf einem, in 2007 neu eingeführten, Wohnungseigentumsrecht. Grundsätzlich sind alle Kosten für Balkonsanierungen sowie die Instandhaltung immer von der Eigentümerschaft zu bezahlen, da ein Balkon als Gemeinschaftseigentum angesehen wird.
  • Auf Grund dieser Tatsache gilt außerdem, dass ein Besitzer einer Eigentumswohnung im Grunde nicht das Recht hat, seinen Balkon so zu gestalten, wie er will. Als Wohnungseigentümer dürfen Sie die Innenseiten der an Ihre Eigentumswohnung angrenzenden Balkone, ohne Genehmigung durch die Eigentümerversammlung, nicht einfach umstreichen, wenn vor allem das Mauerwerk des Balkons, als tragender Teil des gesamten Gebäudes, kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum darstellt. Ähnliches gilt für Außenanbauten an den Balkonen sowie Sichtschutz und alle anderen baulichen Maßnahmen, die das Gesamtbild des Wohnblockes verändern könnten.
  • Durch die Ansicht, der Blakon sei Gemeinschaftsgut, entstehen noch ganz andere Probleme. Beschließt ein Eigentümer per Eigentümerversammlung beispielsweise, dass er seinen Balkon sanieren möchte, so müssen Sie, als Eigentümer einer anderen Wohnung im selben Wohnblock, genauso zahlen, obwohl Sie Ihren Balkon gar nicht sanieren wollen. Entscheidet die Mehrheit, dass die Sanierung wirklich nötig ist, zahlen Sie automatisch mit, weil Ihnen der Balkon des Nachbarn nach Gesetz ja genauso gehört wie Ihr eigener. Nur wenn die Versammlung explizit eine andere Regelung trifft, müssen Sie nicht blechen. Übrigens: Sogar wenn Ihre Wohnung nicht einmal einen Balkon hat zahlen Sie, solange die Mehrheit keine Sonderregelung abstimmt. Und so eine Sanierung kann schon mal ganz schön teuer werden.
  • Vollkommen der Mehrheit ausgeliefert sind Sie am Ende dennoch nicht - ein Wohnungseigentümer kann Änderungen in der Kostenverteilung nämlich dann gerichtlich verfolgen, wenn der Bundesgerichtshof dem zustimmt. Eigentümer einer Dachgeschosswohnung ohne Balkon können so im Einzelfall von den Kosten freigestellt werden, die bei Balkonsanierungen entstehen, welche auf der Eigentümerversammlung auf alle Eigentümer des Wohnblockes verteilt worden sind. Reichen Sie einfach eine Anfechtungsklage ein, wenn der Beschluss der Kostenbefreiung in einer Eigentümerversammlung abgelehnt wurde. Ob die Klage dann letztendlich durchgeht, ist jedoch nicht gesagt, weil jeder Fall für sich entschieden wird.

Letztlich ist es für die Balkonsanierung einer Eigentumswohnung also am allerwichtigsten, sich mit den anderen Eigentümern zu verstehen und eine gemeinsame Regelung zu treffen. Auf eigene Faust und einfach drauf los sollten Sie nie etwas umbauen - lieber berufen Sie die Eigentümerversammlung ein und besprechen die Lage, bevor Sie sich Feinde machen und der Mehrheit im Wohnblock dann mehr oder weniger machtlos gegenüberstehen.

helpster.de Autor:in
Sima Moussavian
Sima MoussavianFür Sima liegt die Schule noch nicht weit zurück. Sie erinnert sich noch gut an die Inhalte. In ihrer Freizeit lernt Sima gerne neues und probiert sich dabei auch im Heimwerken.
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