Zur förderschädlichen Verwendung kommt es aufgrund einer Kündigung des Vertrages bei einer Riester-Rente. Unerheblich ist dabei, ob Sie in der Ansparphase oder während der Auszahlungsphase kündigen.
Förderschädliche Verwendung bei der Riester-Rente
Das Altersvorsorgeprodukt Riester-Rente wird dann staatlich gefördert, wenn ab dem 60. Lebensjahr (spätestens Alter 67 Jahre) eine lebenslange Rechte ausbezahlt wird.
- Die zur Auszahlung kommenden Leistungen sind nicht steuerfrei, unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Der dürfte im Allgemeinen niedriger als zu Zeiten des Berufslebens ausfallen.
- Zum Rentenbeginn können Sie einmalig eine förderunschädliche Option wahrnehmen und bis zu 30 Prozent des angesparten Guthabens entnehmen. Neben diesem gibt es weitere Gründe für eine Auszahlung. Zu betrachten ist, wie sich das auf Förderung und Steuern auswirkt.
- Wenn von förderschädlicher Verwendung die Rede ist, meint man damit den Verlust bisher erhaltener staatlicher Zulagen und Steuervorteile. Unter Umständen entsteht eine Steuerpflicht auf erzielte Erträge. Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent.
Beitragsfreistellung bei Zahlungsschwierigkeiten als Alternative
- Entscheiden Sie sich gegen die Zahlung einer Leibrente und verlangen stattdessen die Rückzahlung des kompletten Guthabens (oder mehr als 30 Prozent bei Rentenbeginn), dann kommt es zu einer schädlichen Verwendung. Die Folge ist, dass Sie bis dato erhaltene Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen müssen.
- Im Falle einer schwierigen finanziellen Lage empfehlen Experten anstelle der vorfristigen Zahlung, eine Beitragsfreistellung vorzunehmen.Der Vertrag ruht dann bis zum Rentenbeginn. Die Rückzahlung der staatlichen Förderung bleibt Ihnen so erspart.
Auszahlung ins EU Ausland förderunschädlich
- Bereits seit 2009 gibt es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dass Sie die Riester-Förderung nicht zurückzahlen müssen, wenn Sie im Rentenalter zwar außerhalb von Deutschland, jedoch in einem EU-Land wohnen.
- Verlegen Sie Ihren Hauptwohnsitz außerhalb der EU, müssen Sie ausnahmslos alle in Anspruch genommenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Sobald die Wohnsitzverlegung amtlich bekannt, zweigt der Versicherungsanbieter in der Auszahlungsphase bei jeder Rentenzahlung immer 15 Prozent ab.
- Die volle Rente erhalten Sie erst dann, wenn die Zulagenstelle den Vollzug der Rückzahlung meldet. Einen Zugriff auf die mithilfe staatlicher Fördermittel entstandenen Zinserträge gibt es nicht.
Bei einer Minirente (2010 monatlich 25,55 Euro) aufgrund eines zu niedrigen Sparvermögens können Sie eine Abfindung erhalten. Zulagen und Steuervergünstigungen können Sie erhalten. Der Abfindungsbetrag erhöht in jedem Fall Ihr steuerpflichtiges Einkommen.
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