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Auf Parkplatz "rechts vor links" - Beachtenswertes

Auf dem Parkplatz gilt nicht immer "rechts vor links".
Auf dem Parkplatz gilt nicht immer "rechts vor links".
Viele Autofahrer sind auf dem Parkplatz besonders unsicher, weil sie nicht wissen, ob rechts vor links gilt oder eine andere Vorfahrtsregelung. Möglich wäre ja auch, dass keine Regelung gilt. Bevor Sie einen Unfall riskieren, sollten Sie sich eine Übersicht über das heikle Thema verschaffen.

Grundsätzlich ist die Vorfahrtsregel "rechts vor links" die Regelung, die am meisten im Straßenverkehr gilt. Dies ist jedoch auf privaten Geländen nicht der Fall. Es ist zu unterscheiden, was auf dem öffentlichen Parkplatz und auf dem privaten Parkgelände gilt.

Die Vorfahrtsregeln auf dem Parkplatz

  • Sie sollten wissen, dass auf dem Parkplatz nicht grundsätzlich rechts vor links gilt. Diese Regelung gilt nur auf öffentlichen Parkplätzen und in öffentlichen Parkhäusern.
  • Auf privaten Parkgeländen, wie zum  Beispiel Firmen- oder Supermarktparkgeländen, sieht das schon ganz anders aus. Dort gilt diese weitverbreitete Regelung nicht.
  • Es gelten auf privaten Parkplätzen keine Vorfahrtregelungen. Die Rechtsprechung greift bei Unfällen auf privaten Parkgeländen nur auf rechts vor links zurück, wenn die Straße eindeutig wie eine Fahrbahn beschaffen ist. Dies können Sie in dem Urteil vom Landgericht Detmold mit dem Aktenzeichen 10 S 1/12 (01.05.2012) nachlesen.

Wissenswertes über "rechts vor links"

  • Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" ist in § 8 StVO gesetzlich normiert. Sie können diese weit verbreitete Regel dort nachlesen.
  • Grundsätzlich gilt die StVO nur auf öffentlichen  Straßen und Parkplätzen. Fahren Sie auf einem öffentlichen Parkplatz, auf den jeder Bürger fahren darf, so gilt rechts vor links auch dort.
  • Beachten Sie, dass die StVO auch dann nicht auf privaten Geländen gilt, wenn dort ein Schild steht. Oftmals stehen dort Schilder, die auf die Geltung der StVO verweisen. Dies ist jedoch nicht rechtswirksam. Dies ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Parkplatzeigentümers, die keine Wirkung entfaltet und zusätzlich auch keine Bindung zwischen zwei Unfallgegnern bewirkt.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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