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Anhänger parken - Beachtenswertes

Es gibt Vorschriften, wo und wie Sie Ihren Anhänger parken dürfen.
Es gibt Vorschriften, wo und wie Sie Ihren Anhänger parken dürfen.
Sie haben sich einen Anhänger gekauft oder für eine bestimmte Zeit geliehen und wissen nun nicht genau, wo und wie Sie ihn eigentlich parken dürfen? Für Anhänger gibt es ein paar besondere Vorschriften. Was sollten Sie beachten, um sich keinen Strafzettel einzuhandeln?

Die Straßenverkehrsordnung regelt das Parken

  • Für das Abstellen von einem Anhänger gibt es genaue Vorschriften. Diese sind vor allem in §12 Abs. 3a und §12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung - kurz StVO - geregelt. Als "Parken" definiert die StVO es, wenn ein Fahrzeug oder ein daran angehängtes Gefährt länger als drei Minuten an einer Stelle hält beziehungsweise Sie es dort stehen lassen und sich fortbewegen.
  • Sicherlich sind Ihnen die grundsätzlichen Parkvorschriften nach §12 StVO bekannt, die natürlich auch für angehängte Fahrzeuge gilt. So müssen Sie immer einen geeigneten Haltepunkt wählen. Dieser darf beispielsweise nicht in engen Kurven, direkt vor oder hinter Kreuzungen, vor Grundstücksausfahrten oder auch in schmalen Straßenzügen sein. Zudem sollten Sie selbstverständlich immer am rechten Fahrbahnrand halten. 

Das gilt für das Abstellen von einem Anhänger

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihr Anhänger überhaupt unter die Vorschriften der StVO fällt. Dies ist dann der Fall, wenn er eine zulässige Gesamtmasse von über 2 Tonnen besitzt. 

  • Grundsätzlich dürfen Sie mit einem Gefährt dieser Art in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht regelmäßig in reinen Wohngebieten, Erholungsbieten sowie Kur- und Klinikgebieten parken. Dasselbe gilt an Sonn- und Feiertagen.
  • Auch gibt es laut §12 Abs. 3b StvO eine Mindestparkdauer, die Sie nicht überschreiten dürfen und die generell für alle ohne Zugfahrzeug geparkten Anhänger, egal, mit welcher zulässigen Gesamtmasse gilt. Diese liegt bei zwei Wochen. Nach diesen zwei Wochen müssten Sie also Ihr Gefährt sichtbar auf einen anderen Stellplatz gefahren haben. Da gleichzeitig natürlich obige Zeitregel in Wohn-, Erholungsgebieten etc. gilt, können Sie ein zweiwöchiges Abstellen genau genommen nur in Gegenden handhaben, die hiervon nicht betroffen sind. 
  • Beachten Sie jedoch, dass mit den Vorschriften lediglich das Parkieren an einer nicht extra hierfür ausgeschriebenen Stelle gemeint ist, also etwa am Straßenrand. Handelt es sich dagegen um einen Parkplatz, an dem Sie Ihren Anhänger explizit abstellen dürfen, so sind die obigen Beschränkungen komplett aufgehoben.

Sollten Sie im Besitz eines eigenen Grundstückes sein, so brauchen Sie sich keine Sorgen machen. Dort dürfen Sie Ihre Fahrzeuge abstellen, wann und wie es Ihnen beliebt. 

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