Wenn Sie nach Kurzarbeit arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosengeld beziehen, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auf diese hat die vorherige Ausübung von Kurzarbeit in der Regel keinen Einfluss.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
- Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie u. a. die Anwartschaftszeit erfüllen. Das heißt, dass Sie in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit zumindest 12 Monate lang in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt gewesen sein müssen.
- Auch wenn Sie dann vor der Arbeitslosmeldung bzw. dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Kurzarbeit ausgeübt und Kurzarbeitergeld bezogen haben, werden diese Zeiten immer mit angerechnet.
- Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld realisieren zu können, müssen Sie sich zudem immer persönlich arbeitslos melden - und zwar spätestens am ersten Tag, an dem Sie arbeitslos sind.
- Arbeitslosengeld erhalten Sie erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung, nehmen Sie die Meldung daher zu spät vor, müssen Sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen.
Anspruchshöhe nach Kurzarbeit
- Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, dass Sie zuletzt vor der Arbeitslosigkeit erzielt haben.
- War das Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit niedriger als Ihr sonstiges Gehalt, ist dies jedoch unschädlich. Denn für die Zeiten, in denen Sie Kurzarbeitergeld bekommen haben, ist trotzdem das Arbeitsentgelt maßgeblich, das Sie ohne Arbeitsausfall erzielt hätten, vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III.
- Nach einer - derzeit (2011) bis zum 01.08.2012 befristeten Regelung - können Sie u. U. auch Arbeitslosengeld bekommen, wenn Sie die Regelanwartschaftszeit nicht erfüllen.
- Bei der sog. kurzen Anwartschaftszeit ist es ausreichend, wenn Sie in den letzten beiden Jahren vor der Meldung der Arbeitslosigkeit an mindestens 180 Tagen versicherungspflichtig beschäftigt waren, die Arbeitsverhältnisse jeweils auf lediglich sechs Wochen oder kürzer befristet waren, und Sie in den letzten 12 Monaten kein höheres Bruttoentgelt als die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2011: 30.660 Euro West - 26.880 Euro Ost) erhalten haben.
Auch nach Kurzarbeit können Sie also problemlos Arbeitslosengeld beziehen, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen.
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