Alle Kategorien
Suche

Nach Krankengeld Arbeitslosengeld beziehen - was Sie dabei beachten sollten

Arbeitslosengeld kann es auch nach dem Krankengeldbezug geben.
Arbeitslosengeld kann es auch nach dem Krankengeldbezug geben.
Krankheit und finanzielle Schwierigkeiten treffen oft zusammen. Doch wer nach einer längeren Erkrankung aus dem Bezug des Krankengeldes herausfällt, kann trotz andauernder geminderter Leistungsfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu gehört in der Regel auch die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Wer dem Arbeitsmarkt aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine Sonderform des Arbeitslosengeldes beziehen.

Wenn das Krankengeld ausläuft

  • Gem. § 48 Abs. 1 SGB V wird das Krankengeld wegen derselben Erkrankung längstens für einen Zeitraum von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Wenn Sie nach diesem Zeitraum aus dem Bezug von Krankengeld herausfallen, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht direkt auf ALG II angewiesen.
  • Die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" des § 125 SGB III soll sicherstellen, dass auch bei einer geminderten Leistungsfähigkeit - bei der noch keine entsprechende Rente gezahlt wird - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
  • Auch wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber noch andauern sollte, können Sie sich in einem solchen Fall arbeitslos melden.
  • Hierbei gibt es auch den Sonderfall, dass die Arbeitslosmeldung nicht persönlich erfolgen muss, wenn dies aufgrund der gesundheitlichen Lage nicht möglich ist. Eine Arbeitslosmeldung kann gem. § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III auch durch einen Vertreter erfolgen. Der "Arbeitslose" muss die Meldung jedoch unverzüglich und persönlich nachholen, wenn er wieder auf den Beinen ist.

Anspruchsvoraussetzungen für das ALG I bei Leistungsminderung

  • Auch bei dieser Form des Arbeitslosengeldes muss die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der notwendigen Anwartschaftszeit gegeben sein, vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
  • Das heißt, dass Sie in einer Rahmenfrist von zwei Jahren für mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein müssen. Diese Versicherungspflicht ist nicht nur bei einer Beschäftigung, sondern auch bei dem Bezug von Krankengeld gegeben.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass Sie beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen oder Teilhabe am Arbeitsleben stellen, vgl. § 125 Abs. 2 SGB III. Stellen Sie diesen Antrag nicht binnen eines Monats nach Arbeislosmeldung, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Fristablauf bis zur Antragstellung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch nach dem Ablauf des Krankengeldes Arbeitslosengeld I beziehen. Die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" des § 125 SGB III schließt hier eine ansonsten entstehende Lücke des sozialen Netzes zwischen ALG I und Erwerbsminderungsrente. 

Teilen:
Der Inhalt der Seiten von www.helpster.de wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann gleichwohl keine Gewähr übernommen werden. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebots ausgeschlossen. Informationen und Artikel dürfen auf keinen Fall als Ersatz für professionelle Beratung und/oder Behandlung durch ausgebildete und anerkannte Ärzte angesehen werden. Der Inhalt von www.helpster.de kann und darf nicht verwendet werden, um eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen anzufangen.