Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch
Das Wohnrecht als dingliches Recht sollten Sie beim Grundbuchamt ins Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuch hat verschiedene Abteilungen; Dienstbarkeiten müssen in der Abteilung II stehen.
- Nach Eintragung des Wohnrechts bleibt es bestehen, auch wenn das Grundstück veräußert wird. Der neue Eigentümer kann also nicht ohne Weiteres von Ihnen als durch das Wohnrecht Begünstigten Miete verlangen.
- Der Umfang des Wohnrechts sollte bei der Eintragung genau bestimmt sein.
- Für die schuldrechtliche Grundlage des Wohnrechts (Schenkung, Kauf) sollten Sie sicherheitshalber einen Notar zu Rate ziehen. So können Sie problemlos Einzelheiten vereinbaren und berücksichtigen.
- Nach Möglichkeit sollten Sie das Wohnrecht im ersten Rang eintragen lassen. Andere Beschränkungen und Grundpfandrechte, die später eingetragen werden, sind dann nachrangig. Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks könnten nämlich etwa vorrangige Grundschulden dazu führen, dass das Wohnrecht erlischt.
- Sie sollten zusätzlich zum Wohnrecht ein Rückforderungsrecht zugunsten des Eigentümers ins Grundbuch eintragen lassen. Danach fällt das Haus oder die Wohnung wieder an den Eigentümer zurück, wenn Sie als Begünstigter etwa insolvent werden oder sterben sollten.
- Ältere Menschen sollten sich gut überlegen, ob für sie ein dauerhaftes Wohnrecht sinnvoll ist. Wenn sie nicht mehr in der Lage sind, selbständig in den Räumlichkeiten zu leben, bringt das Wohnrecht nichts mehr. Eine Alternative hierzu wäre ein dauerhaftes Nießbrauchsrecht, dem eine Weitervermietung - anders als beim Wohnrecht - nicht entgegensteht.
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht hindert Sie als Eigentümer der Immobilie am freihändigen …
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