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Wintergeld auf dem Bau - Wissenswertes

Wintergeld wird bei Schlechtwetter und schwacher Auftragslage am Bau gezahlt.
Wintergeld wird bei Schlechtwetter und schwacher Auftragslage am Bau gezahlt. © Dr._Klaus-Uwe_Gerhardt / Pixelio
Um saisonalen Kündigungen im Baugewerbe entgegenzuwirken, finanziert die Arbeitslosenversicherung das Saison-Kurzarbeitergeld oder auch Wintergeld, wenn wegen schlechter Witterung Arbeitsstunden ausfallen. Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

Voraussetzungen für Wintergeld auf dem Bau

  • Im Baugewerbe gilt der Zeitraum zwischen dem 01.12. und 31.03. als Schlechtwetterperiode, in der grundsätzlich der Bezug von Wintergeld in Betracht kommt.
  • Dafür muss es sich bei Ihrem Betrieb um ein Unternehmen handeln, das vordringlich Bauleistungen ausführt. Dazu gehört zum Beispiel auch eine Dachdeckerei, ein Gerüstbauunternehmen oder eine Landschafts- und Gartenbaufirma.  
  • Weiterhin müssen Sie von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sein, der nicht vermeidbar ist und auf einen der im Gesetz genannten Gründe zurückzuführen ist (§ 101 V 1 SGB III).
  • Die Gründe können entweder wirtschaftliche oder witterungsbedingte sein, außerdem rechtfertigen Naturkatastrophen und ähnliche unabwendbare Ereignisse die Zahlung von Wintergeld.
  • Obwohl Ihre Angestellten die Bezugsberechtigten sind, müssen Sie als Unternehmer den Antrag auf Wintergeld bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Die Arbeitszeitkonten werden im Baugewerbe berücksichtigt

  • Falls es in Ihrem Betrieb sogenannte Arbeitszeitkonten gibt, werden diese berücksichtigt. In dem Fall werden zunächst die überschüssigen Arbeitsstunden verrechnet. Ihre Arbeitnehmer erhalten dann lediglich einen Zuschuss von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde.
  • Der Zuschuss wird aber maximal für 90 Stunden im Dezember und für 180 Stunden in den Monaten Januar und Februar gewährt.

Höhe und Zusatzleistungen

  • Sofern Sie keine angesparten Stunden als Arbeitszeitguthaben aufzuweisen haben, die vorrangig zu verrechnen wären, können Sie das Wintergeld bereits ab der ersten ausgefallenen Arbeitsstunde erhalten.
  • Wenn Sie mindestens ein Kind im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben, beträgt die Höhe 67 % Ihres Nettolohns, als Kinderloser erhalten Sie 60 %.
  • Weitere Sonderleistungen im Zusammenhang mit witterungsbedingten Arbeitsausfällen auf dem Bau sind das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld.
  • Falls Sie ein Arbeitszeitguthaben einsetzen, um den Bezug des Wintergeldes zu vermeiden, bekommen Sie pro Stunde 2,50 € als Zuschuss-Wintergeld.
  • Für zwischen dem 15.12. und 28. bzw. 29. Februar erbrachte Arbeitsstunden erhalten Sie 1 € Mehraufwands-Wintergeld für maximal 90 Stunden im Dezember und 180 Stunden im Januar und Februar.
  • Arbeitnehmer, die zu der Zeit gerade krankgeschrieben sind, erhalten ebenfalls das Wintergeld, sofern sie noch keinen Anspruch auf Krankengeldzahlungen haben.

Als Arbeitnehmer auf dem Bau können Sie das Saison-Kurzarbeitergeld direkt von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Ihr Arbeitgeber muss sich die Zahlungen sodann von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.

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