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Wie Sie Energiepauschale auch als Minijobber erhalten

Grundsätzlich gibt es die Energiepauschale auch für Minijobber
Grundsätzlich gibt es die Energiepauschale auch für Minijobber © Arthur Lambillotte / unsplash.com
Die Energiepauschale ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung zur Abfederung steigender Energiepreise. Doch was ist mit Menschen, die einem Minijob nachgehen? Haben die Minijobber auch Anspruch auf die 300 Euro?

Was versteht man unter einem Minijob?

Es gibt zwei Arten von Minijobbern. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der das monatliche Entgelt eine bestimmte Summe nicht übersteigt. Auch Personen, deren Arbeitszeit auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen im Jahr begrenzt ist, gelten als Minijobber.

Die sogenannte geringfügige Beschäftigung wird somit höchstens mit 520 Euro im Monat entlohnt bzw. darf an maximal 70 Arbeitstagen im Jahr ausgeübt werden. Die Anzahl der Stunden, die ein Minijobber arbeiten kann, ergibt sich aus dem jeweiligen Stundenlohn. Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn. 

Beim 520 €-Minijob darf das Arbeitsentgelt im Monat die 520 Euro nicht übersteigen.  Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Kalenderjahr 3 Monate oder höchstens 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt darf schwanken.

Was ist die Energiepauschale?

Die Energiepauschale, kurz EPP genannt, ist eine Einmalzahlung  zur Entlastung von gestiegenen Energiekosten, die vom Bund anlässlich der Energiekrise in einem seiner Entlastungspakete für die Bürger beschlossen wurde. 

Sie wurde in Deutschland im Jahr 2022 in Höhe von 300 Euro bzw. im Jahr 2023 an Studenten und Fachschüler in Höhe von 200 Euro ausgezahlt. 

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis, angemeldet auf eine Steuerklasse I bis V) erhielten die 300 Euro EPP automatisch mit der Lohnabrechnung September 2022 von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Die EPP musste demnach nicht gesondert von dem Arbeitnehmer beantragt werden. Sie wurde mit der Gehaltsüberweisung für September mitausgezahlt.

Wer hat Anspruch auf die Energiepauschale?

Die Energiepauschale bekommen alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Laufe des Jahres 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit erzielen.

Anspruchsberechtigt sind also alle Personen mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung. Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmer wie Angestellte, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber).

Welche Voraussetzung gelten speziell für Minijobber?

Eine spezielle Voraussetzung für den Erhalt der Energiepauschale für Minijobber ist, dass diese einer Steuerklasse I bis V zugeordnet werden müssen. 

Darüber hinaus muss ebenfalls beachtet werden, dass diese Minijobber irgendwann im Jahr 2022 einem Job nachgegangen sein müssen. Konkret heißt das, dass man im September, in dem die EPP ausgezahlt wird, nicht unbedingt erwerbstätig sein muss, solange man es irgendwann in diesem Jahr war.

Energiepauschale: Auszahlung für Minijobber

Für die Auszahlung der EPP an Minijobber gibt es zwei Wege: 

Wer zum 01. September einem Minijob nachgeht, bekommt die 300 Euro vom Arbeitgeber ausbezahlt. Das Geld ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Wissenswert ist ebenfalls, dass die EPP pro Person gilt, nicht pro Dienstverhältnis. Wer mehrere Jobs ausübt, bekommt die EPP im ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklasse I bis V).

Wenn die 300 Euro nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, dann erhält man die EPP im Rahmen der Steuererklärung. 

Erhalten Rentner mit Minijob die EPP?

Geringfügig beschäftigte Rentnerinnen und Rentner haben den Anspruch auf die Auszahlung der 300 Euro durch den Arbeitgeber, wenn sie schriftlich erklären, dass es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt.

Muss die Energiepauschale versteuert werden?

Ja. Die EPP ist zwar sozialversicherungsfrei, aber sie ist steuerpflichtig. Von Ihrem persönlichen Steuersatz hängt ab, wie viel Euro netto Ihnen von der Pauschale bleiben. 

Arbeitnehmer versteuern die Energiepauschale als sogenannten sonstigen Bezug wie Ihren Arbeitslohn. 

Minijobber, die keine weiteren Einkünfte im Jahr erzielen, müssen die EPP allerdings nicht versteuern. 

Die Energiepauschale soll die gestiegenen Energiekosten für alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis ausgleichen. Dies wurde vom Bund in einem seiner Entlastungspakte beschlossen.  Dennoch ist die EPP aber wohl nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Denn viele Bürger können trotz staatlicher Unterstützung ihre Kosten für Energie nicht decken. In puncto Energie sparen im Alltag ist daher Kreativität gefragt, um den Geldbeutel auf unbestimmte Zeit zu schonen.

helpster.de Autor:in
Stephanie Wall
Stephanie Wall Stephanie hat sich über mehrere berufliche Stufen bis zur Steuerfachwirtin hochgearbeitet. Sie hat sich selbst das Ziel gesteckt, anderen finanzielles Wissen zu vermitteln, um sinnvoll mit Geld umzugehen und den eigenen beruflichen Werdegang sowie Karriere anzukurbeln.
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