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Wann bekommt man Elterngeld?

Auch Väter können in Elternzeit gehen und das Elterngeld beziehen.
Auch Väter können in Elternzeit gehen und das Elterngeld beziehen.
Das Elterngeld können alle frischgebackenen Eltern beantragen. Vorausgesetzt, Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland und leben mit Ihrem Kind gemeinsam in einem Haushalt. Damit federt der Staat Ihren Verdienstausfall ab, wenn Sie nach der Geburt nicht mehr Vollzeit arbeiten möchten oder können. Ab wann man Leistungen bekommt, hängt vom Geburtsdatum des Babys ab.

Ab wann kann man Elterngeld beantragen?

Wenn Sie Eltern werden, ist das schon aufregend genug. Natürlich möchten Sie Ihren Nachwuchs in seinem ersten Lebensjahr selbst betreuen. Doch rund um das Elterngeld haben die meisten Mütter und Väter viele Fragen. Ab wann bekommt man es? Wie lange steht es einem zu? Und vor allem stellen sich viele Eltern die Frage, wie viel Geld sie bekommen.

  • Leistungen können Sie ab dem Tag der Geburt Ihres Kindes schriftlich beantragen und spätestens bis zum dritten Lebensmonat des Kindes. Ideal ist der Zeitraum gleich nach der Geburt. Denn nur für die letzten drei Lebensmonate nach Antragstellung bekommen Sie das Geld rückwirkend ausbezahlt. Dabei kann jeder Elternteil - Sie als Mutter und Ihr Lebenspartner - einen Antrag für sich stellen. 
  • Legen Sie gleich bei Antragsabgabe fest, wie Sie die Babypause aufteilen, beziehungsweise welcher Elternteil sie wann und wie lange nimmt. Allerdings kann der Antrag bis zum Ablaufzeitraum von Ihnen jederzeit geändert werden. Übrigens - für Adoptiveltern gelten dieselben Bedingungen. Solange das Kind keine acht Jahre alt ist, beginnt der 14-Monats-Zeitraum mit der Aufnahme in Ihrem Haushalt. Allerdings bekommen Sie als Pflegeeltern kein Geld, weil das Jugendamt unterstützende Leistungen gewährt.

Welche Bescheinigungen werden benötigt?

Den Elterngeldantrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde. Wo sich diese befindet, hängt vom zuständigen Bundesland ab. Häufig sind Elterngeldstellen im Sozialamt oder Jugendamt untergebracht. Diese Unterlagen müssen dem Antrag unbedingt beiliegen:

  1. Die Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung Ihres Kindes.
  2. Eine lückenlose Verdienstbescheinigung der letzten zwölf Arbeitsmonate vor der Geburt. 
  3. Krankenkassenbescheinigungen über die Höhe des Mutterschaftsgeldes vor und nach der Geburt sowie ein Attest, falls Sie in der Schwangerschaft krank waren.
  4. Einen Nachweis über den Arbeitgeberanteil zum Mutterschaftsgeld.
  5. Bei Selbstständigen wird der letzte Steuerbescheid benötigt.

Außerdem müssen Selbstständige eine Erklärung über eventuelle Arbeitszeiten während des Bezuges abgeben. Diesen Verdienst müssen Sie am Ende der Bezugszeit nachweisen, damit die auszahlende Behörde eine Nach- oder Zurückzahlung berechnen kann.

Wer bekommt Leistungen und in welchem Umfang?

Kurz gesagt, alle Eltern haben einen Anspruch auf staatliche Leistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vorher arbeiten waren, arbeitslos sind oder Hartz IV beziehen. Somit bekommt ein Erwerbsloser oder Geringverdiener einen Mindestsatz von 300 Euro. Für erwerbstätige Paare richtet sich die Berechnung nach dem Nettolohn den letzten zwölf Monate.

  1. Haben Sie zwischen 1000 und 1200 Euro verdient, bekommen Sie 67 Prozent.
  2. Bei einem Nettoverdienst von 1220 Euro sind es 66 Prozent.
  3. Und wer mehr Einkommen als 1240 Euro hatte, bekommt 65 Prozent. 
  4. Hingegen können Besserverdienende bis zu maximal 1.800 Euro erwarten.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, haben Sie zwei Möglichkeiten: Läuft der Mindestbetrag parallel zum ALG I, gelten Sie weiterhin als arbeitssuchend. Oder Sie lassen Ihr Arbeitslosengeld ruhen, während Sie das regulär berechnete Elterngeld beziehen. 

Wer erhält wie viel und wie lange?

Wie sich den Bezugszeitraum mit Ihrem Partner aufteilen, ist Ihre Sache. Möglich sind verschiedene Varianten. Dabei gelten für Mütter und Väter dieselben Regeln:

  • Grundsätzlich kann ein Elternteil über einen Zeitraum von zwölf Monaten Elterngeld beziehen. Beide zusammen sogar bis zu vierzehn Monaten, wenn der Vater die letzten acht Wochen Elternzeit nimmt. Natürlich ist dies auch umgekehrt möglich.
  • Alleinerziehende können die ersten 14 bis 28 Lebensmonate des Kindes zu Hause bleiben. Bei der verlängerten Variante halbieren sich allerdings die Zuschüsse. Hierbei ist es ratsam, den finanziellen Aspekt im Auge zu behalten. Unter Umständen kann sich das steuerlich positiv auswirken.
  • Auch der gleichzeitige Bezug von beiden Eltern ist möglich. In dieser Zeit kann man sich die doppelte Summe auszahlen lassen. Aber dann enden die Auszahlungen bereits auch schon nach sieben Monaten. 

Während der Bezugszeiträume können Sie bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten gehen. Jedoch ist jeder Zuverdienst auf die staatlichen Leistungen anzurechnen. Unter Umständen lohnt es sich für Ehepaare vor der Geburt des Kindes in eine günstigere Steuerklasse zu wechseln. Wann dieses für Sie infrage kommt, klären Sie am besten mit einem Steuerberater ab. 

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