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Versicherungen als Werkstudent: alles auf einen Blick

Werkstudenten bei der Arbeit im Büro
Werkstudenten bei der Arbeit im Büro © StartupStockPhotos / pixabay.com
Werkstudenten sind in weiten Bereichen von der Versicherungspflicht befreit, jedoch sind dabei gewisse Vorschriften zu beachten. Welche Regeln sind das und welche Grenzen müssen dabei eingehalten werden?

Wer ist ein Werkstudent?

Ein Werkstudent ist ein ordentlich Studierender, der an einer Universität oder Hochschule eingeschrieben ist und sich in erster Linie um sein Studium kümmert. Eine Beschäftigung übt er dabei nur nebenbei aus. Der Werkstudentenstatus gilt dabei für den gesamten Zeitraum zwischen Immatrikulation und Exmatrikulation. Studenten, die ein Urlaubssemester eingereicht haben, können keine Werkstudenten sein. Studenten, die bereits seit mehr als 25 Semestern studieren, müssen belegen, dass das Studium noch im Vordergrund ihrer Tätigkeit steht. 

Das Werkstudentenprivileg und die Versicherungen

Als ordentlicher Student ist man bei einer Beschäftigung sowohl von der Krankenversicherungspflicht, als auch von der Pflege- und Arbeitslosenversicherung freigestellt. Nur in der Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Diesen Sonderstatus nennt man Werkstudentenprivileg. Ordentliche Studenten sind dabei entweder durch eine eigene studentische Krankenversicherung oder aber eine Familienversicherung krankenversichert. Allerdings ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur dann möglich, wenn das monatliche Einkommen nicht über dem für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt. Die studentische Krankenversicherung kostet ca. 80 € monatlich und kann bis zum 30. Lebensjahr und bis zum 4. Fachsemester in Anspruch genommen werden. Danach müssen sich auch Studenten entweder freiwillig gesetzlich versichern (ab ca. 120€) oder freiwillig privat versichern. 

Beim Werkstudentenprivileg kommt es jedoch grundsätzlich nicht darauf an, wie hoch das gesamte Arbeitsentgelt ist und es kann durchaus regelmäßig über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen. Wichtig für das Privileg ist aber, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht für die Rentenversicherung. Sobald man als Werkstudent ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob erzielt, besteht Rentenversicherungspflicht. Bis zu einem Einkommen von 850 € gilt eine sogenannte Gleitzonenregelung, bei der der Arbeitgeber den Großteil der Beiträge übernimmt und man selbst dann nur zwischen 4 und 9 Prozent vom Einkommen zahlen muss.  Für Einkommen über 850 € sind 18,7 Prozent des Einkommens an die Rentenversicherung abzuführen, wovon der Arbeitgeber jedoch die Hälfte übernimmt. Der Werkstudent bezahlt dann also 9,35 Prozent seines Einkommens an die Rentenversicherung.

Die 20 Stunden Grenze der Wochenarbeitszeit

Für die Anwendung des Werkstudentenprinzips muss gewährleistet sein, dass der beschäftigte Student den Großteil seiner Arbeitskraft für sein Studium aufwendet und die Beschäftigung nur nebenbei stattfindet. Während des laufenden Semesters gilt deshalb die 20-Stunden-Grenze als maximale wöchentliche Beschäftigungszeit. Anders sieht es in der vorlesungsfreien Zeit aus. In dieser Zeit kann ein Werkstudent auch mehr als 20 Stunden in der Woche einer Beschäftigung nachgehen, ohne dass das Werkstudentenprivileg verloren geht. Übt ein Student mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus, muss vom Arbeitgeber geprüft werden, ob insgesamt die 20 Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

Wenn ein Student mehrfach im Jahr eine Beschäftigung ausübt, die die 20-Stunden-Grenze überschreitet, muss ein Arbeitgeber prüfen, ob das Werkstudentenprivileg noch angewendet werden kann. Es geht immer dann verloren, wenn die Beschäftigung nicht befristet ist oder wenn der Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen mit über 20 Wochenarbeitsstunden beschäftigt ist. Dann besteht volle Versicherungspflicht.

Arbeitet ein Student am Wochenende oder auch in den Abend- und Nachtstunden, kann auch bei einer Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden noch Versicherungsfreiheit bestehen. Auch hier gilt allerdings, dass die Beschäftigung befristet sein muss und nicht länger als 26 Wochen im Jahr ausgeübt wird.

Werkstudenten haben das Privileg, dass sie bis auf die Rentenversicherung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind. Allerdings sind die maximalen Wochenarbeitszeiten einzuhalten. 

helpster.de Autor:in
 Stella Körner
Stella KörnerStella ist als Wirtschaftswissenschaftlerin unsere Expertin für Geld und Finanzen. Sie publiziert regelmäßig zu Wirtschaftsthemen und Beruf & Karriere.
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