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Steuerberatungskosten absetzen - so geht's

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Steuerberatungskosten sind absetzbar.
Steuerberatungskosten sind absetzbar.
Bei der Einkommensteuererklärung versucht jeder, so viel wie nur möglich von der Steuer absetzen zu können. Seit dem Jahre 2005 wurde das Steuergesetz praktisch in jedem Jahr um verschiedene Punkte geändert, sodass sehr viele Steuerzahler recht verwirrt sind, was sie eigentlich noch absetzen können. Steuerberatungskosten sind beispielsweise ein Teil der Steuererklärung.

Was Sie benötigen

  • Einkommensteuererklärung
  • Steuersoftware
  • Steuerfachliteratur

Steuerberatungskosten sind ein Teil der Steuererklärung

  • Bis zur Steuererklärung für das Jahr 2005 konnte man noch sämtliche Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in voller Höhe absetzen. Ab dem Jahr 2006 sollte dies zunächst nicht mehr möglich sein, doch klagten viele Verbände beim dafür zuständigen Oberverwaltungsgericht gegen die Aufhebung dieser Sonderausgabe.
  • Die Finanzämter rechneten die Steuerberatungskosten brav nach den Werbungskosten ab, da diese nicht in voller Höhe absetzbar sind. Die Steuerbescheide wurden dann unter Vorbehalt den Steuerzahlern zugestellt.
  • Im Jahre 2009 kam dann für die Steuerzahler die Ernüchterung, dass diese Änderung durch den Bundesfinanzhof als rechtens anerkannt wurde und somit die privaten Steuerberatungskosten nur noch als Werbungskosten abzusetzen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Steuerzahler vorsorglich die Steuerberatungskosten noch als Sonderausgaben und gleichzeitig als Werbungskosten absetzen können.

Viele Werbungskosten können Sie absetzen

  • Somit wirkten sich die Steuerberatungskosten nicht mehr generell als steuermildernd aus. Allerdings kann der Steuerzahler durch nachgewiesene Rechnungsbelege einen großen Teil seiner privaten Steuerberatungskosten als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt sowohl für eine Steuersoftware, eine Steuerberatungsliteratur, dann auch für einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
  • Alle für die Steuerberatung entstandenen Nebenkosten wie Telefongebühren oder auch Fahrten zum Steuerberater kann der Steuerzahler ebenfalls als Werbungskosten geltend machen, indem er einen Pauschalbetrag von rund 50%  als Werbungskosten einsetzen kann. Dabei teilen die jeweiligen Finanzämter die kleineren Beträge bis zu einer Höhe von 100,- Euro allerdings nicht auf, sondern erkennen diese Beträge voll an.
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