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Sozialhilfe: Wohnungsgröße - das sollten Sie beachten

Wohnungsgröße entscheidet bei Sozialhilfe über Kostenübernahme
Wohnungsgröße entscheidet bei Sozialhilfe über Kostenübernahme
Beziehen Sie Sozialgelder, wie die Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II, dann haben Sie Anspruch auf Wohnraum in angemessener Größe. Für die Kostenübernahme der Miete über Sozialhilfe ist die Wohnungsgröße entscheidend. Daneben gibt es je nach Personenzahl und Wohnungsart noch weitere Kriterien bei der Wahl der richtigen Wohnung zu beachten.

Regelungen zur Größe der Wohnung bei Sozialhilfe

Jede Kommune entscheidet selbst, ob sie bei Sozialhilfe die Wohnungsgröße für angemessen hält oder nicht. Jedoch nutzen viele Städte das Wohnraumfördergesetz und die Richtlinien des Arbeitsministeriums als Grundlage für ihre Entscheidungen.

  • Laut den geltenden Richtlinien steht Ihnen als alleinstehende Person in vielen Fällen eine Wohnung mit einer Größe von bis 45 bis 50 Quadratmetern zu.

  • Bei einem Zwei- und Drei-Personenhaushalt erhöht sich der Anspruch um jeweils 15 Quadratmeter auf 60 und 75 Quadratmeter.

  • Ab vier Personen haben Sie Anspruch auf eine 85 bis 90 Quadratmeter große Wohnung. Leben weitere Mitglieder in diesem Haushalt, dann erhöht sich der Anspruch um jeweils 10-15 Quadratmeter.

  • Die Zimmeranzahl ist in den meisten Fällen nicht entscheidend für die Kostenübernahme der Miete durch die jeweilige Behörde. Jedoch haben viele Kommunen festgelegt, dass Kindern erst ab dem sechsten Lebensjahr ein eigenes Zimmer zusteht. Bei kleineren Kindern haben Empfänger von Sozialgeldern in der Regel keinen Anspruch auf eine Wohnung mit entsprechender Zimmeranzahl.

Wohnungsgröße und Mietkosten entscheiden über angemessenen Wohnraum

  • Bei der Wahl der richtigen Wohnung sind bei Erhalt von Sozialhilfe Wohnungsgröße und auch Mietkosten zu berücksichtigen. Die Höhe der angemessenen Mietkosten ist nicht bundeseinheitlich festgelegt, denn die Mieten unterscheiden sich in den einzelnen Gebieten Deutschlands deutlich voneinander.

  • Die jeweilige Kommune nutzt als Richtlinie für eine angemessene Miethöhe in der Regel den durchschnittlichen Mietspiegel der Region. Dabei wird der untere Bereich als Maßstab genutzt.

  • Handelt es sich bei einem Objekt allerdings um eine öffentlich geförderte Wohnung, dann müssen Sie lediglich die Größe je Personenzahl beachten. Zudem benötigen Sie zur Anmietung einen Wohnberechtigungsschein.

Die Regelungen zum bedarfsgerechten Wohnraum sind nicht starr festgelegt und können laut dem Wohnraumfördergesetz auch an die jeweilige Situation angepasst werden. Steht Ihnen zum Beispiel in Ihrer Region nur eine große Wohnung mit vergleichsweise günstiger Miete zur Auswahl, dann kann das Amt der Mietübernahme auch zustimmen. Wichtig dabei ist, dass Sie sich immer vorher beim jeweiligen Amt über die Kostenübernahme erkunden.

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