Grundsicherung für Rentner
- Sowohl für dauerhaft erwerbsgeminderte als auch ältere Menschen bzw. Rentnern bietet der Staat Hilfe in Form der Grundsicherung an. Diese bietet Betroffenen ein bestimmtes Mindesteinkommen. Diese Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit fünf Jahren.
- Bei der Grundsicherung werden die Angehörigen erst dann herangezogen, wenn sie über größere Vermögen verfügen, was in den meisten Fällen nicht der Fall ist. Im Gegensatz zu Hartz IV werden hier die Einnahmen aus einer Riester-Rente in voller Höhe angerechnet.
- Um die Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe dieser Form der Sozialhilfe entspricht der des Arbeitslosengeldes II. Für Alleinstehende sind das 374 € und für Paare 674 €.
- Beantragen können Sie die Leistungen bei den zuständigen Sozialämtern, die dann den jeweiligen Bedarf ermitteln. Die Antragstellung kann auch über den Rentenversicherungsträger erfolgen.
So können Sie als Rentner ihre geringe Rente aufstocken
- Die Sozialhilfe hat in Deutschland die Funktion einer Grundsicherung. Diese wird auf der Basis eines bestimmten Existenzminimums gezahlt. Erhalten können die Leistungen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und jene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
- Keine Leistungen aus dieser Sozialhilfeform erhalten Personen, deren Eltern oder Kinder über ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 € verfügen. Weiterhin erhalten diejenigen keine Leistung, die ihre Bedürftigkeit in den vergangenen 10 Jahren grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Auch ausländische Staatsangehörige, die bereits Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz beziehen, erhalten keine Leistungen der Grundsicherung.
- Die Leistungen der Grundsicherung für Rentner und dauerhaft Erwerbsgeminderte entsprechen der Hilfe zum Lebensunterhalt aus der herkömmlichen Sozialhilfe und werden nach pauschalisierten Regelsätzen bemessen. Gezahlt werden der Regelsatz und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, entsprechend der Personenanzahl und dem Alter der Wohnung. Bei eheähnlichen Partnerschaften erfolgt die Zahlung anteilig. Zudem werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, soweit sie nicht anderweitig gezahlt werden.
- Um die Bedürftigkeit zu ermitteln, wird sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der betreffenden Person herangezogen. Zum anrechenbaren Einkommen zählt das Erwerbseinkommen, bei Rentnern die Einnahmen aus Renten oder Pensionen, Ehegattenunterhalt, Wohngeld, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen oder sonstige Kapitaleinkünfte.
- Zum Vermögen zählen Haus- und Grundbesitz, Bargeld, Guthaben bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen sowie Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Auch ein Pkw wird hier als Vermögen angerechnet. Vorhandenes Vermögen ist zum Lebensunterhalt einzusetzen, bis dieses aufgebraucht ist oder bis der Vermögenswert unterhalb der Vermögensfreigrenze liegt.
- Von dem Vermögen und dem anrechenbaren Einkommen werden dann Einkommenssteuern, Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge, Beiträge für private Versicherungen in angemessener Höhe sowie Werbungskosten aus Erwerbseinkommen abgezogen.
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