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Schonvermögen im Pflegeheim - das sollten Sie beachten

Eine Heimunterbringung kann teuer werden.
Eine Heimunterbringung kann teuer werden.
Werden die eigenen Eltern zum Pflegefall, ist dies oft mit großen Belastungen verbunden. Kommt für die Eltern nur noch eine Unterbringung im Pflegeheim in Betracht, deckt die Pflegeversicherung oft nicht alle Kosten. Dem Pflegebedürftigen bleibt von seinem Vermögen selbst meist nur ein kleines Schonvermögen, das er nicht einsetzen muss.

Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die Rente nicht aus, um die Kosten eines Heimplatzes zu finanzieren, übernimmt das Sozialamt die restlichen Kosten erst, wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Das Schonvermögen des Pflegebedürftigen

  • Die Kosten einer Unterbringung im Pflegeheim können sehr hoch sein, und meist reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um sie zu decken. Daher müssen auch Renten, Pensionen und sonstiges Einkommen des Pflegebedürftigen eingesetzt werden.
  • Dazu müssen Ihr Vater oder Ihre Mutter ihr angespartes Vermögen einsetzen, um die Kosten aufbringen zu können. Hiervon gibt es jedoch Freibeträge bzw. ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht angegriffen werden darf.
  • Gem. § 90 Abs. 1 SGB XII ist vor dem Bezug von Sozialhilfe das "gesamte verwertbare Vermögen" einzusetzen. Davon ausgenommen sind jedoch u. a. "kleinere Barbeträge", s. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Diese Beträge bewegen sich meist zwischen 1.600 und 3.200 Euro, sie sind u. a. abhängig von der besonderen Lage des Einzelnen.
  • Doch auch als Kind pflegebedürftiger Eltern trifft Sie möglicherweise eine Unterhaltspflicht.

Die Kosten des Pflegeheims  

  • Da sich die Kosten für eine stationäre Unterbringung im Pflegeheim meist auf mehrere tausend Euro im Monat belaufen, reichen die Leistungen der Pflegeversicherung, die eigene Rente und das Vermögen des Pflegebedürftigen dafür oft nicht aus.
  • Das Sozialamt wird daher auch bei Ihnen als Kindern nachfragen, wie hoch Ihr Einkommen ist.
  • Beträgt Ihr Einkommen jedoch jährlich weniger als insgesamt 100.000 Euro, werden Sie nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen, vgl. § 43 Abs. 2 SGB XII.
  • Beachten sollten Sie zudem, dass das Sozialamt Schenkungen des Pflegebedürftigen, die dieser in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Eintritt der Pflege- bzw. Sozialhilfebedürftigkeit getätigt hat, vom Beschenkten zurückfordern kann.

Die Kosten einer Heimunterbringung können immens sein und oft bleibt dem Pflegebedürftigen dann nur ein kleines Schonvermögen. Es kann sich daher lohnen, schon in jungen Jahren über den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nachzudenken. (Alle Angaben: Stand August 2011)

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