Was Sie benötigen
- Notarvertrag
- Übergabeprotokoll
- Schlüssel
Vor dem Einzug ins neue Heim gilt es, sich mit dem ehemaligen Besitzer, Makler oder Verwalter nochmals zu treffen. Denn bei der Schlüsselübergabe ist es sinnvoll, sich vor Nachforderungen und anderen Nachteilen zu schützen. Dazu empfiehlt es sich, ein detailliertes Übergabeprotokoll zu erstellen.
Schlüsselübergabe bei Hauskauf - das gehört ins Übergabeprotokoll
Vermerken Sie in einem Übergabeprotokoll die wichtigsten Fakten. Dazu gehören vor allem folgende Punkte.
- Verlangen Sie alle Schlüssel, die zum Haus gehören.
- Lassen Sie sich schriftlich im Übergabeprotokoll der Schlüsselübergabe versichern, dass weder Nachbarn noch Verwandte oder Makler weitere Schlüssel besitzen.
- Bestehen Sie auf die Herausgabe der Haustürschlüssel, Kellerschlüssel, Briefkastenschlüssel und die Schlüssel für Nebengelasse (Garage, Tor, Schuppen) nach dem Hauskauf.
- Quittieren Sie den Erhalt der Schlüssel mit Angabe der Stückzahl.
- Notieren Sie gemeinsam mit dem Verkäufer oder einem von ihm mit der Schlüsselübergabe bevollmächtigten Vertreter, der die Angaben schriftlich bestätigen kann, alle Zählerstände (Gas, Wasser, Strom).
Klären Sie wichtige Nebenabreden bei der Schlüsselübergabe
- Bestehen Sie darauf, dass der Eigentümer alle wichtigen Geräte erklärt und die entsprechenden Bedienungsanleitungen bei der Schlüsselübergabe nach dem Hauskauf übergibt, wie zum Beispiel Heizung, Klimaanlage, Solaranlage.
- Ab dem Tag der Schlüsselübergabe ist der Hauskauf in der Regel abgeschlossen. Damit übernehmen Sie auch das Eigentumsrecht an Einbauten und Zubehör, wie zum Beispiel den Öltank.
- Bitten Sie den Vorbesitzer darum, Ihnen alle relevanten Handwerkerrechnungen (auch mit abgelaufener Gewährleistungsfrist) zu übergeben.
- Ab der Schlüsselübergabe sind Sie für alle anfallenden Kosten zuständig und müssen dem ehemaligen Besitzer die anteiligen Grundsteuern, Versicherungs-, Müllgebühren usw. erstatten.
- Vereinbaren Sie mit dem Alteigentümer, dass er die Feuerversicherung nicht kündigt. Dies können Sie laut Ihrem Sonderkündigungsrecht (4 Wochen nach erfolgter Grundbucheintragung) immer noch erledigen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?