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Sachkunde nach 34a - so erlangen Sie den Schein

Security-Mitarbeiter müssen den Sachkundenachweis nach §34a machen.
Security-Mitarbeiter müssen den Sachkundenachweis nach §34a machen.
Die Sachkunde nach § 34a GewO muss jeder bescheinigt kriegen, der beruflich Menschen oder fremde Besitztümer bewachen möchte. Wie man den Schein bekommt und was man danach alles bewachen darf, ist einfach erklärt.

Den Sachkundenachweis nach § 34a bekommt man so

  1. Wer im Sicherheitsgewerbe arbeiten möchte, muss bei der zuständigen IHK eine Fortbildung machen. Diese Fortbildung ist auf 40 Schulstunden angesetzt.
  2. Wer Selbstständiger bzw. Gewerbetreibender ist und ggf. Angestellte einstellen möchte, der muss 80 Schulstunden absolvieren.
  3. Je nach Einsatzbereich muss nach mit Abschluss der Schulung eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert werden. Diese Prüfung ist in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung aufgeteilt. Die schriftliche Prüfung wird ca. 120 Minuten dauern, der mündliche Teil 60 Minuten, wobei die mündliche Prüfung in einer kleinen Gruppe stattfindet, sodass nicht jeder Prüfling volle 60 Minuten geprüft wird.
  4. Je nach Einsatzbereich muss mit Abschluss der Schulung eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert werden. Wer im Objekt- und Werkschutz, für Geld- und Werttransporte, Veranstaltungsschutz, Personenschutz, oder aber als Pförtner eingesetzt wird, benötigt die Prüfung nicht, hier reicht es, die Schulung zu besuchen.
  5. Die Prüfung müssen nur Personen machen, die beispielsweise als Security in Bus und Bahn oder in Parks und Einkaufspassagen arbeiten möchten. Auch Sicherheitsmitarbeiter in Diskotheken oder Kaufhausdetektive sind verpflichtet, vor Beginn ihrer Tätigkeit einmalig diesen Nachweis zu erbringen und die Prüfung erfolgreich zu absolvieren.
  6. Die Prüfung beinhaltet Themen wie das richtige Lösen von Konflikten sowie das richtige Umgehen mit fremden Menschen. Grundkenntnisse im Bereich Sicherheitstechnik werden abgefragt, außerdem muss man auf Fragen zum Thema Unfallverhütung vorbereitet sein. Gleichzeitig können aber auch Fragen zu rechtlichen Angelegenheiten gestellt werden. Hier sollte man die entsprechenden Paragrafen des BGB, StGB und StPO, des Gewerbe- und Datenschutzrechts abrufen können sowie über öffentliche Ordnung und Sicherheit bescheid wissen.

Sachkunde nach § 34a - diese Personengruppen sind davon befreit

  • Wer bereits eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit absolviert hat, ist von der Sachkundeprüfung befreit.
  • Außerdem sind Werkschutzfachkräfte und -meister von dieser Prüfung entbunden.
  • Personen, die bereits Abschlüsse in der Laufbahn zum mittleren Justiz- oder Polizeivollzugsdienst erworben haben, sind auch befreit.
  • Feldjäger der Bundeswehr sind auch entbunden, sofern diese ihre Abschlussprüfungen erfolgreich bestanden haben.

Wer im Sicherheitsgewerbe arbeiten möchte, braucht keine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung, lediglich die Sachkunde nach 34a muss nachgewiesen werden können. In der Fortbildung werden alle wichtigen Informationen und Kenntnisse vermittelt. Der Beruf der Sicherheitsfachkraft ist sicherlich sehr interessant, aber auch nicht ganz ungefährlich.

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