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Rechnung bei Sponsoring? - Steuerrechtliche Hinweise

Sponsoring  - Rechnung für Trikotwerbung mit vollem Umsatzsteuersatz.
Sponsoring - Rechnung für Trikotwerbung mit vollem Umsatzsteuersatz.
Viele Vereine nutzen zu ihrer Finanzierung neben Mitgliedsbeiträgen und Spenden das sogenannte Sponsoring. Während bei den erstgenannten Finanzierungsquellen Quittungen als Nachweise reichen, müssen Sponsoren Rechnungen stellen. Worauf kommt es hierbei an?

Im Unterschied zu Spenden oder zur Werbung, gibt es beim Sponsoring in der Form Geld oder Sachzuwendung, eine echte Gegenleistung für das fördernde Unternehmen. Wie müssen Sachleistungen korrekt abgerechnet werden?

Sponsoring - Vorteile für Verein und Unternehmen

Gemeinnütziger Verein und Unternehmen haben es beim Sponsoring mit unterschiedlichen steuerlichen Anforderungen zu tun.

  • Dabei kann es durchaus passieren, dass eine Partei Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann, die andere hingegen nicht. Der steuerbegünstigte Verein kann trotz einer Freistellung von der Ertragsteuer der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
  • Für Unternehmen machen Sponsorengelder oder Sachleistungen nur dann Sinn, wenn sie diese als Betriebsausgaben abziehen können. Für den gemeinnützigen Verein steht im Vordergrund, die Leistungen seines Sponsors nicht versteuern zu müssen.
  • Zu  beachten ist: Gemeinnützige Organisation und Unternehmen werden unabhängig voneinander und unterschiedlich steuerlich behandelt. Bei der Gestaltung von Sponsoring-Maßnahmen heißt daher meist das Ziel: Ein Unternehmen muss die Leistungen als Betriebsausgaben abziehen können; für den gemeinnützigen Verein sollen sie ohne Besteuerung bleiben.

So muss der Verein Rechnungen stellen

Als Unternehmer sollten Sie neben einer Anzeigenkampagne weitere effektive Möglichkeiten der Werbung, wie das Sponsoring, einsetzen. Hierbei leisten Sie Zahlungen an gemeinnützige Vereine, beispielsweise Sportvereine oder Trachtenvereine oder andere Organisationen. Eine Frage stellt sich spätestens im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung. Welcher Umsatzsteuersatz fällt eigentlich an?

  • Der zur Anwendung kommende Umsatzsteuersatz hängt immer von der vereinbarten Leistung (Werbe- oder Duldungsleistung) ab. Als konkrete Werbeleistung gelten Leistungen, die Sie für die Zahlungen des Sponsorings erhalten. Dazu gehören unter anderen Trikot-, Banden- und Lautsprecherwerbung. In der Rechnung müssen Sie gemäß Umsatzsteuergesetz 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen.
  • Anders sieht es bei einer bloßen Duldungsleistung aus. Dann dürfen Sie in der Rechnung 7 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Das Umsatzsteuergesetz nennt in diesem Zusammenhang beispielswiese die Aufnahme des Firmenlogos in Verbandszeitschrift oder der Einsatz bei einer Veranstaltung ohne extra Nennung des Sponsors.
  • In einem Beispiel soll das deutlich werden: Sie vereinbaren mit einem Sportverein bestimmte Leistungen als Sponsor zu erbringen. Die Vereinstrikots weisen allerdings bereits auf einen Sponsor hin. Ihnen bleibt lediglich das Anzeigen des Firmenlogos in den Verbandsnachrichten.
  • Der Sportverein verlangt 5.000 Euro plus 950 Euro Umsatzsteuer pro Jahr. Die Rechnung ist so nicht richtig beziehungsweise für das Unternehmen nachteilig aus steuerlicher Sicht. Für die Finanzbehörden gilt diese Art des Sponsorings als bloße Duldungsleistung. Damit beträgt der maximale Vorsteuerabzug lediglich 350 Euro (7 Prozent auf 5.000). Ihre Vorsteuer würde das Finanzamt letztendlich um 600 Euro kürzen.

Nicht in jedem Fall ist ein förderndes Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dazu gehören unter anderen Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Unternehmer im Gesundheitswesen oder bestimmte Kleinunternehmer. Wer Umsatzsteuern gering halten möchte, muss sich auf möglichst steuerfreie Sponsoringleistungen konzentrieren.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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