Im Unterschied zum Angestellten geht ein beamteter Universitätsprofessor nicht in Pension, sondern in den Ruhestand. Eine besondere Form der altersbedingten Befreiung ist die Emeritierung.
Emeritierung oder im Ruhestand - Unterschied
In Deutschland werden die Begriffe Emeritierung und Ruhestand oftmals im gleichen Zusammenhang gebraucht. So sagen die Berufenen man eher anstelle: „Im September gehe ich in Pension." oft lieber den Satz: „Ich emeritiere dann und wann ...“. Klingt ja auch bedeutender.
- Da die Emeritierung für alle nach dem 29.01.1976 berufenen Hochschulprofessoren abgeschafft ist, ist das nicht schlimm. Ein Emeritus ist weiterhin Angehöriger der jeweiligen Hochschule. Damit verbleiben bei ihm alle Rechte und Pflichten eines Hochschulangehörigen.
- Zudem ist er Beamter im haftungsrechtlichen Sinne. Der Professor im Ruhestand bleibt gleichfalls Angehöriger der Hochschule, dessen Beamtenverhältnis endet jedoch. Das Ruhestandsverhältnis hat zur Folge, dass er kein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne mehr ist.
- Beide können weder zum Lehren und Prüfen noch zum Forschen herangezogen werden. Bezüglich einer Lehrtätigkeit sind sie entpflichtet, jedoch nicht entrechtet. So dürfen sie ohne extra Genehmigung des Dienstherrn einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Viele Lehrer sind verbeamtet und erhalten daher keine normale Rente, sondern eine Beamten-Pension, …
Beamtete Professoren können Pensionierung hinausschieben
Der aktive beamtenrechtliche Status endet für Professoren mit dem Eintritt beziehungsweise der Versetzung in den Ruhestand. Als Altersgrenze gilt das vollendete 65. Lebensjahr. Wird die Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) erreicht, kann ein Antrag gestellt werden.
- Möchte ein Professor den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, muss er einerseits einen Antrag stellen. Andererseits muss eine weitere Beschäftigung im dienstlichen Interesse liegen. Eine Verschiebung erfolgt zunächst für ein Jahr, kann zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
- In der Regel erstreckt sich eine Antragsberechtigung nur auf Personen mit Beamtenstatus. Angestellte Hochschulkräfte sind im Allgemeinen davon ausgenommen. Eine Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus bringt für die Bundesländer keine Einsparung von Aufwendungen.
Pensionierte Universitäts- und Hochschulprofessoren können beispielsweise in den USA problemlos jenseits der deutschen Altersgrenze tätig werden. Nicht selten werden sie sogar als Direktor an renommierten Universitäten berufen.
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