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Pendlerpauschale bei Zweitwohnsitz - Steuererklärung korrekt ausfüllen

Den Zweitwohnsitz können Sie absetzen.
Den Zweitwohnsitz können Sie absetzen.
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz haben müssen, können Sie für Ihre Steuererklärung auch eine Pendlerpauschale geltend machen, da Sie schließlich zur Arbeit kommen müssen.

Die Pendlerpauschale in der Steuererklärung

  • In der Anlage N der Steuererklärung haben Sie in den Zeilen 31 bis 40 die Möglichkeit, Ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte als sogenannte Pendlerpauschale geltend zu machen. Dabei müssen Sie zunächst alle Adressen, welche Sie für Ihre Firma angefahren haben, in die dafür vorgesehenen Spalten eintragen. Reichen diese nicht aus, so können Sie auf einem formlosen Beiblatt die weiteren Anschriften aufzählen.
  • Sind Sie allerdings im Außendienst beschäftigt, so brauchen Sie nicht alle Kundenadressen eintragen, sondern in diesem Fall reicht es aus, wenn Sie die regelmäßigen Arbeitsstätten - wie beispielsweise eine Agentur - eintragen. In der Zeile 36 müssen Sie zunächst die Anzahl der Arbeitstage eintragen, an denen Sie tätig waren, wobei Urlaubs- und Krankheitstage von der Gesamtzahl abzuziehen sind.
  • In die nächste Spalte tragen Sie die gefahrenen Kilometer ein. Haben Sie für eine Teilstrecke oder an bestimmten Tagen öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so müssen Sie die an diesem Tag benutzten Fahrkarten als Beweis beifügen. Eine Zeile darunter müssen Sie den Betrag eintragen, welcher Ihnen von Ihrem Arbeitgeber bereits erstattet wurde. Diesen finden Sie auf dem elektronischen Lohnsteuernachweis. Den Rest trägt das Finanzamt ein.

Den Zweitwohnsitz können Sie absetzen

  • Müssen Sie aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz beziehen, so können Sie alle dafür notwendigen Kosten eintragen. Hierfür sind die Zeilen 61 bis 79 in der Anlage N der Steuererklärung vorgesehen. Hierbei können Sie zunächst die Kosten für Ihre zweite Unterkunft in voller Höhe absetzen. Des Weiteren kommen hier auch noch die Kosten für Ihre dortige Verpflegung hinzu.
  • Wenn Sie von Ihrem Zweitwohnsitz bis zu der anderen Arbeitsstätte auch noch fahren müssen, so werden die Kosten hierfür wie eine ganz normale Pendlerpauschale eingetragen. Neben diese Pendlerpauschale können Sie auch noch die Aufwendungen für Familienheimfahrten eintragen, wobei Sie diese Kosten einmal pro Woche geltend machen können. Dabei müssen Sie entweder die Fahrkarten, falls Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben, beifügen oder den Nachweis durch ein geführtes Fahrtenbuch erbringen.
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