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Offener Kamin ohne Beschluss - das müssen Sie beim Einbau beachten

Ein offener Kamin ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmungsfrei.
Ein offener Kamin ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmungsfrei. © ASchick01 / Pixelio
Ist ein offener Kamin in der Eigentumswohnung zustimmungsfrei oder bedarf es für den Einbau eines einstimmigen Beschlusses? Das hängt von den Auswirkungen der Feuerstelle ab. Erfahren Sie hier, was Sie bei der Planung eines Kaminofens beachten müssen und wie Sie das Spiel mit dem Feuer mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang bringen.

Offener Kamin - ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung nötig?

Grundsätzlich brauchen Sie für die Vornahme baulicher Veränderungen die Zustimmung aller Miteigentümer (§ 22 I WEG). Die Zustimmungspflicht entfällt nur bei so geringfügigen Eingriffen, dass die dadurch verursachte Beeinträchtigung von den anderen hinzunehmen ist.

  • Die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einbau eines Kaminofens eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellt.
  • In Fällen, in denen andere Eigentümer unter Geruchsbelästigungen oder Qualm zu leiden hatten oder aufgrund des Kaminanschlusses selbst den Zugang zum Hauskamin nicht mehr nutzen konnten, nahmen die Gerichte eine unzulässige Beeinträchtigung an, sodass hier ein einstimmiger Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich war. Auch wenn durch den Betrieb der Feuerstelle Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden, die ohne den Einbau nicht notwendig wären, sieht die Rechtsprechung darin eine über das hinzunehmende Maß hinausgehende Beeinträchtigung.
  • Wenn Ihr offener Kamin jedoch keinerlei Beeinträchtigungen verursacht und mit den geltenden Sicherheitsbestimmungen vollumfänglich in Einklang steht, ist der Einbau grundsätzlich zustimmungsfrei.


Sicherheitsbestimmungen bei Einbau und Betrieb beachten

Schon bevor Sie eine behördliche Betriebsgenehmigung beantragen, sollten Sie einen Ortstermin mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger vereinbaren, der Ihnen im Einzelnen erläutert, welchen Anforderungen Ihr offener Kamin entsprechen muss.

  • Der Schornsteinfeger wird zunächst prüfen, ob der Anschluss an den Hausschornstein überhaupt möglich und zulässig ist und ob eventuell ein eigener Abzug erforderlich wird.
  • Außerdem müssen Sie die Mindesthöhe des Schornsteins (mindestens 4,5 Meter) im Verhältnis zum geplanten Kamin beachtet haben.
  • Der Schornsteinfeger kann auch im Voraus prüfen, ob es sich um ein nach deutschem Recht zugelassenes Fabrikat handelt, das also eigens für den europäischen Markt hergestellt wurde und den sonstigen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Schließlich müssen Sie Ihren Kamin so einbauen lassen, dass Sie die landesgesetzlichen Brandschutzbestimmungen und die Vorgaben des Herstellers einhalten, also bestimmte Mindestabstände zu Möbeln und Raumtextilien beachten.
  • Der Schornsteinfeger, der den Kamin nun abnehmen muss, sollte Ihnen auch noch Auskunft darüber geben, welche Brennstoffe Sie verwenden dürfen und welche Wartungsrhythmen Sie in Zukunft einzuhalten haben.

Wenn Sie sämtliche Anweisungen des Schornsteinfegers befolgt und den Kamin von Experten einbauen lassen haben, sollten Ihre Nachbarn durch den Betrieb der Feuerstelle keine spürbaren Nachteile erleiden. In diesem Fall können Sie sich auch ohne einstimmigen Beschluss darauf verlassen, dass Ihre Miteigentümer Sie nicht zur Beseitigung verpflichten können.

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