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Öffentliches Schuldnerverzeichnis - Wissenswertes zu den amtsgerichtlichen Registern

Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis können Sie eidesstattliche Versicherungen einsehen.
Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis können Sie eidesstattliche Versicherungen einsehen. © Thorben_Wengert / Pixelio
Ein öffentliches Schuldnerverzeichnis mit den eidesstattlichen Versicherungen zahlungsunfähiger Personen und Unternehmen wird bei jedem deutschen Amtsgericht geführt. Informieren Sie sich hier, wie Sie die Liquidität Ihrer Schuldner überprüfen können.

Öffentliches Schuldnerverzeichnis

  • Ein öffentliches Schuldnerverzeichnis ist ein bei Amtsgerichten geführtes Register, das den Datenschutzrichtlinien und weiteren Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung unterliegt.
  • Wenn ein Gerichtsvollzieher nach erfolglosem Zwangsvollstreckungsversuch einen Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet hat, wird dieser Umstand in das Register eingetragen und das zugehörige Vermögensverzeichnis des Schuldners aufbewahrt.
  • Im amtsgerichtlichen Schuldnerverzeichnis werden die Einträge im Regelfall für drei Jahre gespeichert, es sei denn, der Schuldner hat zwischenzeitlich die Voraussetzungen für eine Löschung dargelegt. Gelöscht werden können die Einträge nur, wenn der Betreffende alle seine Schulden gezahlt hat und der Gläubiger dies mit einer schriftlichen Löschungsbewilligung bestätigt.
  • Die Register der einzelnen Amtsgerichte sind nicht zu verwechseln mit der Schufa, einem überörtlichen Zentralarchiv, das vor allem auf Betreiben kreditvergebender Banken unterhalten wird.


Liquiditätsprüfung durch Anfrage beim Amtsgericht

  • Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, können Sie eine Anfrage an das zuständige Amtsgericht stellen.
  • Örtlich zuständig ist stets das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, bzw. ein Gewerbetreibender den Unternehmenssitz unterhält.
  • Die Amtsgerichte erteilen keine telefonischen Auskünfte, sondern Sie müssen die Auskunft schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anfordern. Informieren Sie sich am besten auf der Website des zuständigen Gerichts über die dortigen Sprechzeiten.
  • Um die Auskunft zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen (§ 915 III ZPO), also glaubhaft machen, dass Sie die Daten für die Zwangsvollstreckung verwenden möchten, und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
  • Weiterhin müssen Sie den vollständigen Namen des Schuldners, alle bekannten Anschriften und dessen Geburtsdatum angeben.
  • Falls Sie Ihre Forderung schon tituliert haben, können Sie sodann auch eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses bekommen. Dafür brauchen Sie zusätzlich den bereits für rechtskräftig erklärten Titel, der dem Schuldner schon zugestellt worden ist, und müssen den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 15 € einzahlen.

Bevor Sie kostenintensive Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Auftrag geben, die vielleicht wegen Zahlungsunfähigkeit erfolglos verlaufen, sollten Sie in jedem Fall die einfache und günstige Möglichkeit nutzen, ein öffentliches Schuldnerverzeichnis einzusehen.

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