Könnte ein Mieter seinem Vermieter die Kündigung wirksam unter dem Vorbehalt erklären, dass er bis zum Ende der Kündigungsfrist eine neue Wohnung gefunden hat, so wäre der Vermieter quasi handlungsunfähig und einseitig benachteiligt: Er kann weder eine Neuvermietung planen, noch weiß er, ob das Mietverhältnis mit dem bisherigen Mieter fortgesetzt würde. Im Mietrecht ist daher eine solche Kündigung unter Vorbehalt nicht möglich.
Interessenlage bei einer Kündigung unter Vorbehalt
- Bei einer Kündigung unter einem beliebigen Vorbehalt wäre der Kündigende einseitig im Vorteil, da er die Wirksamkeit der Kündigung von einer Bedingung abhängig machen könnte, deren Eintreten er vielleicht sogar maßgeblich selbst beeinflussen kann.
- Trotzdem gibt es natürlich Situationen, in denen der Mieter nicht sicher weiß, ob er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt besser das Mietverhältnis erledigt haben sollte oder nicht, beispielsweise, wenn er sich auf eine Stelle beworben hat, jedoch nach dem Bewerbungsgespräch noch nicht weiß, ob es auch klappt und er dann möglichst schnell an einen neuen Ort ziehen müsste.
- Die gesetzlichen Kündigungsfristen bedeuten hier jedoch einen gewissen Interessensausgleich: Der Mieter trägt das Risiko, einige Mieten doppelt zahlen zu müssen, wenn er kurzfristig umziehen muss, der Vermieter auf der anderen Seite das Risiko, eine Zeit lang einen Leerstand in Kauf nehmen zu müssen, wenn er innerhalb der laufenden Kündigungsfrist keinen neuen Mieter findet.
Mietrecht und Kulanz
- Je nachdem, wie gut das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist, kann es natürlich möglich sein, zu einer kulanten Regelung zu kommen.
- Der Vermieter könnte sich beispielsweise bereit erklären, auch eine kürzere Kündigungsfrist zu akzeptieren, wenn sich die Lebenssituation des Mieters plötzlich ändert.
- Hat der Mieter gekündigt und ändert sich die Situation nun so, dass er die Wohnung lieber weiter mieten möchte, ist auch eine einfache Rücknahme der Kündigung nicht möglich. Diese ist eine einseitige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Empfänger Rechtswirkungen entfaltet.
- Erklärt sich der Vermieter mit dem Begehren seines Mieters einverstanden, liegt hierin vielmehr ein neuer Vertragsschluss. Beide Parteien sind sich insoweit einig, das Mietverhältnis weiter fortzusetzen.
- Allerdings liegt dies dann an der Kulanz des Vermieters, verpflichtet ist er dazu nicht.
Eine Kündigung unter Vorbehalt ist im Mietrecht grundsätzlich nicht möglich. Je nach Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter lässt sich jedoch auch vieles abseits der gesetzlichen Vorgaben einvernehmlich regeln.
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