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Mietkündigung wegen Eigenbedarf - so wird's richtig gemacht

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Begründen Sie die Kündigung eines Mietverhältnisses.
Begründen Sie die Kündigung eines Mietverhältnisses.
Viele Mietverhältnisse in Deutschland sind auf der Grundlage geschlossen, dass der Vermieter die Wohnung oder das Gebäude derzeit noch nicht selbst nutzen kann oder möchte und daher das Objekt vermietet. Wenn allerdings der Vermieter zu dem Entschluss kommt, Eigenbedarf anzumelden und dem Mieter die Mietkündigung wegen Eigenbedarf auszusprechen, sind einige Formalitäten und Fristen unbedingt einzuhalten.

So kündigen Sie wegen Eigenbedarf gesetzeskonform

  • Möchten Sie Ihrem Mieter die Mietkündigung wegen Eigenbedarf für Sie oder enge Familienangehörige aussprechen, ist dies zwar grundsätzlich möglich, muss aber in der Kündigung durch einen wichtigen Grund belegt werden. Auch den formalen Hinweis auf einen Widerspruch der Kündigung müssen Sie in dem Schreiben anführen, da die Kündigung ansonsten von vornherein nichtig ist. Ihr Schreiben zur Mietkündigung wegen Eigenbedarf muss mehrere formale Richtlinien erfüllen, um nicht vom Mieter wegen Formmangels angefochten werden zu können.

So formulieren Sie das Kündigungsschreiben des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs

  • Beachten müssen Sie hier in jedem Fall, dass die Kündigung unter allen Umständen schriftlich zu erfolgen hat und dem Mieter auch ordnungsgemäß zugestellt wird, was durch persönliche Übergabe (unter Zeugen), Einschreiben oder andere Botendienste erfolgen kann.
  • Des Weiteren müssen Sie in dem Schreiben deutlich klarstellen, weswegen Sie den Eigenbedarf anmelden. Sie sind dazu verpflichtet, den konkreten Sachverhalt darzulegen und müssen hier aufführen, welche Person das Objekt übernehmen soll.
  • Zudem müssen Sie Angaben zur verwandtschaftlichen Beziehung oder dem Bekanntschaftsverhältnis machen, da nur engere Familienangehörige oder Bekannte beziehungsweise Angestellte, zu denen Sie ein besonders enges Verhältnis pflegen, als Berechtigte in Betracht kommen. Hier sind von Ihnen auch Erläuterungen zum Wohnverhältnis anzuführen.
  • In jedem Falle müssen Sie Ihren Mieter auf ein besonderes Widerspruchsrecht bei Vorliegen einer sozialen Härte hinweisen.
  • Achten Sie zudem darauf, dass sowohl Ihre sowie die korrekten Daten des Mieters im Schreiben genannt sind und Sie leserlich mit Ihrem vollen Namen unterschreiben.

Bestehender Eigenbedarf bei der Kündigung

  • Sie können Ihrem Mieter die Mietkündigung wegen Eigenbedarf nur aussprechen, wenn dieser auch tatsächlich gegeben ist und während der gesamten Kündigungsfrist und, sofern eine Klage vom Mieter angestrebt wird, während des gesamten Räumungsprozesses bestehen bleibt.
  • Ist dies nicht mehr der Fall, wird die Mietkündigung wegen Eigenbedarf unwirksam. Hierüber haben Sie Ihren Mieter umgehend zu informieren, da Ihnen ansonsten erhebliche Schadensersatzforderungen drohen.

Einhaltung der gesetzlichen Fristen

  • Da es sich bei dieser Kündigungsform um eine ordentliche Kündigung handelt, müssen Sie grundsätzlich die vorgegebenen Fristen einhalten. Diese steigen nach Mietdauer an. An folgende Zeiträume haben Sie sich generell zu halten:
    - drei Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren
    - sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren
    - neun Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren
  • Werden von Ihnen diese Fristen nicht eingehalten, so ist die Kündigung unwirksam.
  • Eine vorherige, außerordentliche Kündigung können Sie nur erwirken, wenn der Mieter seinen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt oder anderweitig negativ auffällig wird, was jedoch für Sie meist eine Klage des Mieters zur Folge hat.
  • Eventuell können Sie sich durch einen beidseitig unterzeichneten und vom Notar oder Rechtsanwalt abgesegneten Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung auf vorzeitigen Auszug einigen. Hierzu muss Ihr Mieter allerdings von sich aus gewillt sein.

Gründe für die Nutzung als Eigenbedarf

  • Um die Mietkündigung wegen Eigenbedarf aussprechen zu können, müssen Ihrerseits plausible Gründe hierfür gegeben sein. Dies sind unter anderem:
    - wenn das Objekt als Altersruhesitz von Ihnen genutzt werden soll
    - wenn enge Familienangehörige Wohnbedarf haben
    - wenn Sie persönliche Gründe wie Arbeitsplatzwechsel, Heirat oder Nachwuchs darlegen können
    - wenn Sie einen zu pflegenden Angehörigen aufnehmen möchten
  • Liegt keiner dieser oder ähnliche Gründe vor, haben Sie keinen Anspruch auf die Kündigung des Mietverhältnisses. Auch der bloße Wunsch, den Mietraum zu nutzen, rechtfertigt von Ihnen keine Kündigung.
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