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Krankenschein vom Kind richtig abgeben

Bei Krankheit des Kindes: Beachten Sie die Abgabefrist des Krankenscheins!
Bei Krankheit des Kindes: Beachten Sie die Abgabefrist des Krankenscheins!
Wenn das Kind erkrankt ist, ist die richtige Abgabe des Krankenscheines vom Kind ausschlaggebend. Das gilt sowohl für das Arbeitslosengeld, als auch für die Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Lesen Sie hier über die wichtigsten Abgabefristen.

Krankenschein abgeben trotz Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit

  • Wenn Sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, ist es wichtig, dass Sie den Krankenschein des Kindes, sobald vom Arzt ausgestellt, bei der Agentur für Arbeit abgeben.
  • In dieser Zeit sind Sie quasi "krank", weil Sie Ihr oder ein Kind, dass in Ihrem Haushalt lebt, betreuen, pflegen oder beaufsichtigen.
  • Die Krankenkasse gewährt in einem Krankheitsfall des Kindes 10 Tage, bei alleinerziehenden Elternteilen bis 20 Tage Krankengeld. Das gilt aber nur dann, wenn keine andere Person, die in Ihrem Haushalt lebt, diese Aufgaben übernehmen kann bzw. das Kind geistig oder körperlich behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Kind darf ebenfalls nicht älter als 12 Jahre alt sein.
  • Das Arbeitslosengeld wird im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit zahlt die Krankenkasse entsprechendes Krankengeld in Höhe des zuletzt berechneten Arbeitslosengeldes. Die Beantragung des Krankengeldes erfolgt bei der Krankenkasse.
  • Generell wird Arbeitslosengeld jährlich insgesamt aber nur für 25 Tage, für Alleinerziehende für max. 50 Tage fortgezahlt.

Es besteht ein Angestelltenverhältnis und das Kind ist krank

  • Auch in einem Angestelltenverhältnis bekommen Sie von der Krankenkasse für ein Kind unter 13 Jahren 10 Tage und für Alleinerziehende 20 Tage Krankengeld. In beiden Fällen muss ein ärztliches Zeugnis vorausgehen, das bestätigt, dass das Kind elterlich betreut werden muss. Zusätzlich muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass keine andere Person (Oma, Opa etc.) das Kind zu Hause betreuen kann.
  • Es wird also Ihr Kind und nicht Sie "krank" geschrieben. Damit Sie zu Hause bleiben dürfen, muss dieser Krankenschein beim Arbeitgeber abgegeben werden.
  • Das gewährte Krankengeld wird mit dem Gehalt verrechnet.
  • Für ältere Kinder besteht seitens des Arbeitgebers keine Pflicht zur bezahlten Freistellung.
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