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Gewerbesteuer: Verjährung - Wissenswertes zur Abgabenordnung

Gewerbesteuer verjährt regelmäßig nach fünf Jahren.
Gewerbesteuer verjährt regelmäßig nach fünf Jahren. © Thorsten_Freyer / Pixelio
Wenn Sie verpflichtet sind, Gewerbesteuer zu entrichten, kann das Finanzamt nach Erlass des Steuerbescheids nur innerhalb der Verjährungsfrist die Zahlung eintreiben. Informieren Sie sich über die für Steuerschulden gültigen Fristen und bestehende Sonderregelungen der Abgabenordnung.

Verjährung der Gewerbesteuer nach § 228 AO

  • Für sämtliche Steuerzahlungen, zum Beispiel Gewerbesteuer oder auch Einkommensteuer, bestimmt § 228 AO, dass die Ansprüche innerhalb von fünf Jahren verjähren (Zahlungsverjährung).
  • Sie müssen jedoch beachten, dass die Verjährungsfrist nicht schon im Zeitpunkt der Fälligkeit zu laufen beginnt, sondern erst mit Ablauf des Jahres, indem die Steuerforderung per Bescheid festgesetzt wurde (§ 229 AO).
  • Wenn Sie also durch einen Steuerbescheid aus dem Jahr 2012 zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet worden sind, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2012 und endet am 31.12.2017.

Unterbrechung und Hemmung der Verjährung

  • Wenn Sie nach Fristablauf noch zur Zahlung verpflichtet werden sollen, müssen Sie prüfen, ob die Verjährung unterbrochen oder gehemmt wurde, sodass die Frist wieder von Neuem begonnen oder sich durch eine vorübergehende Hemmung verlängert hat.
  • Die Abgabenordnung führt im Katalog des § 231 abschließend die Gründe für eine Verjährungsunterbrechung auf.
  • Demnach wird die Verjährung der Gewerbesteuer unterbrochen, wenn das Finanzamt die Forderung Ihnen gegenüber schriftlich angemahnt oder Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat.
  • Auch wenn Ihnen eine Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde oder Sie eine Sicherheitsleistung erbracht haben, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt wieder von vorn.
  • Schließlich wird die Verjährung unterbrochen, wenn das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder wenn das Finanzamt Ermittlungen Ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes unternehmen musste, um Sie ausfindig zu machen.
  • Eine weitere Sondervorschrift der Abgabenordnung regelt die Hemmung der Verjährung mit der Folge, dass sich die Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert und die Forderung noch nach dem regulären Fristablauf gegen Sie durchgesetzt werden kann. Nach § 230 AO tritt eine Hemmung ein, wenn aufgrund höherer Gewalt im letzten Halbjahr vor Eintritt der Verjährung die Anspruchsverfolgung unmöglich war.

Falls Sie aufgrund eines über fünf Jahre alten Steuerbescheides noch in Anspruch genommen werden sollen, prüfen Sie, ob eventuell die Verjährung wirksam unterbrochen oder gehemmt worden ist. Bei Unklarheiten ziehen Sie vorsichtshalber einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.

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