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Gewährleistung bei Gebrauchtwagen - Ansprüche geltend machen

Es gibt "Garantie" bei Gebrauchtwagen.
Es gibt "Garantie" bei Gebrauchtwagen.
Die gesetzliche Gewährleistung, von vielen auch Garantie genannt, gilt für Fehler, die der Gebrauchtwagen bei Übergabe schon hatte und beläuft sich bei nicht privaten Verkäufern auf 2 Jahre. Dass der Fehler bei Übergabe schon vorlag, muss in der Regel der Käufer beweisen.

Was Sie benötigen:

  • BGB
  • Gutachten

Gewährleistung bei gebrauchten Fahrzeugen

Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist im BGB §§ 434 ff geregelt. Diese unterscheidet sich je nachdem, ob Verkäufer oder Käufer Privatpersonen sind oder Gewerbetreibende:

  • Bei einem Privatverkauf, das heißt Käufer und Verkäufer sind Privatpersonen, kann die Sachmängelhaftung per Vertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall haben Sie keine Chance, den Verkäufer in eine Gewährleistungspflicht zu nehmen - es sie denn, er hat Ihnen den Mangel vorsätzlich verschwiegen. Achtung: Wird die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, gibt es diese auch bei Privatverkäufen. Da es keine Gewährleistung gibt, sollten Sie Gebrauchtwagen von privat nur kaufen, wenn es ein Gutachten über den Zustand des Fahrzeuges gibt. So ein Gutachten schützt auch den Verkäufer vor der Behauptung, dass er Schäden arglistig verschwiegen habe.
  • Wurde das Fahrzeug von einem Händler gekauft, ist die gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre, kann aber über den Kaufvertrag auf 12 Monate begrenzt werden. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie einen Firmenwagen oder das Auto eines Freiberuflers gekauft haben. In diesen Fällen kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Wenn Sie den Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Kauf melden, müssen Sie nur den Mangel beweisen, nicht, dass dieser ab Kauf vorhanden war. Danach müssen Sie beides beweisen, den Mangel und dass er schon beim Kauf vorhanden war.

Mängelrüge beim Gebrauchtwagen

  1. Sie sind beweispflichtig, dass es den Mangel gibt. Eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Werkstatt über den Mangel ist das Mindeste, das sie beibringen müssen. Besser ist ein Sachverständigengutachten. Dieser Gutachter kann unter Umständen nach Ablauf der 6-Monats-Frist auch eine Expertise erstellen, ob der Schaden schon bei Übergabe vorhanden gewesen sein muss.
  2. Mit dieser Bescheinigung wenden Sie sich an den Käufer und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Sie müssen eine Nachbesserung dulden, auch, dass man Ihnen nur gebrauchte Ersatzteile in das Fahrzeug einbaut. Bietet Ihnen der Verkäufer einen Ersatzwagen an, müssen Sie dies akzeptieren, sofern dieser Ihrem Wagen entsprechend ähnlich ist. Meistens dürfte die Ersatzlieferung aber daran scheitern, dass es keinen gleichwertigen Ersatz für den Gebrauchtwagen gibt. Wichtig: Sie müssen dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen! Sie verwirken Ihre Ansprüche, wenn Sie das Fahrzeug einfach reparieren lassen.
  3. Der Verkäufer kann Ihnen im Rahmen der Gewährleistung auch die Rücknahme und Rückerstattung des Kaufpreises anbieten oder eine Reduzierung der Kaufsumme. Der Händler kann Ihnen für die Zeit, in der Sie den Gebrauchtwagen nutzten 0,4 %-0,8 % vom Kaufpreis je 1.000 Kilometer, die Sie mit diesem gefahren sind, in Rechnung stellen (Stand April 2011). Der Weg der Minderung oder Rückgabe wird immer dann gewählt werden müssen, wenn die Nachbesserung oder der Ersatz gescheitert ist.
  4. Wenn Ihnen das Angebot des Händlers nicht zusagt oder dieser die Voraussetzung für die Gewährleistung abstreitet, müssen Sie diesen schriftlich per Einschreiben auffordern, den Mangel zu beseitigen. Setzen Sie eine Frist, bis zu der er den Mangel beseitigen muss. Im Zweifel wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als einen Rechtsanwalt einzuschalten. Bedenken Sie aber die Kosten hierfür. Sollte es nur geringes Streitpotenzial geben, einigen Sie sich mit dem Verkäufer lieber gütlich.
  5. Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn der Gebrauchtwagen nicht in dem Zustand ist, der bei Übergabe beschrieben wurde, der Wagen in einem nicht gebrauchsfähigen Zustand ist oder der Zustand des Gebrauchtwagens sich deutlich vom Zustand eines dem Alter, Fabrikat und Laufleistung üblichen Fahrzeug unterscheidet. Ein Motorschaden ist bei einem Gebrauchtwagen, der 50.000 km hinter sich hat, eindeutig ein Sachmangel - ob dies bei einem Motor, der 300.000 km zurückgelegt hat, auch der Fall ist, müssten wohl die Gerichte entscheiden. Eine Gewährleistung für den Gebrauchtwagen ist auch nicht möglich, wenn Ihnen der Mangel bei Übergabe bekannt war.
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