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Erholungsbeihilfe kennen & beantragen

Wandern ist Erholung - Erholungsbeihilfe kann man beantragen
Wandern ist Erholung - Erholungsbeihilfe kann man beantragen © Hermann / pixabay.com
Eine Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung, die Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern zahlen können, um bestimmte Erholungsmaßnahmen zu finanzieren. Für diese Form der Zuwendung gelten bestimmte Voraussetzungen und auch Steuerregelungen. Doch was man diese Erholungshilfe im Einzelnen aus und wie kann man sie beantragen?

Was versteht man unter einer Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist eine Leistung des Arbeitgebers, die sowohl einem Mitarbeiter als auch seiner Familie für eine Erholungsmaßnahme zweckgebunden zugewendet wird.

Der Arbeitgeber unterstützt damit freiwillig seine Mitarbeiter dabei, sich vom Arbeitsleben zu erholen und sich um seine Gesundheit und Familie zu kümmern. Die Art der Zuwendung kann dabei in Form von Geld erfolgen, aber auch durch Sachbezüge, bei denen ein Arbeitgeber beispielsweise einen Hotelaufenthalt bezahlt. Diese Leistungen sind immer zweckgebunden und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese auch nur für Erholungszwecke einzusetzen. 

Voraussetzungen für eine Erholungshilfe

  • Sie darf ausschließlich für die Erholung eingesetzt werden.
  • Zwischen der Bereitstellung der Hilfe und dem Erholungsurlaub muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der Urlaub muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Bewilligung genommen werden.
  • Ist der Zeitraum zwischen Bewilligung und Urlaub größer, so besteht eine Pflicht zur Erklärung des Umstandes
  • Der Erholungsurlaub kann auch zu Hause genommen werden.

Durch die aufgezeigten Kriterien zeigt sich auch der wesentliche Unterschied zum Urlaubsgeld, über das ein Arbeitnehmer frei verfügen kann. Auch werden diese beiden Arten der Zuwendung unterschiedlich steuerlich behandelt. 

Steuerliche Behandlung der Erholungsbeihilfe

Der große Vorteil der Erholungsbeihilfe liegt darin, dass sie im Gegensatz zum Urlaubsgeld nicht voll besteuert wird. Für Urlaubsgeld fallen sowohl Steuern als auch Sozialabgaben an, und zwar in voller Höhe. Das Erholungsgeld hingegen wird nur pauschal besteuert, sofern es die im Gesetz vorgegebenen Obergrenzen nicht überschreitet. Außerdem werden hierfür keine Sozialabgaben fällig. Durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung zum Urlaubsgeld verlangt das Finanzamt auch für eine gewährte Erholungsbeihilfe Belege. Hierfür kommen Hotelrechnungen oder auch Eintrittskarten für Saunabesuche oder Rechnungen für Wellnessbehandlungen infrage.

Das Erholungsgeld kann nicht nur den Mitarbeiter selbst, sondern auch für Familienmitglieder gewährt werden. Für die beschriebene steuerliche Behandlung gelten dabei allerdings folgende Obergrenzen:

  • Arbeitnehmer: 156 € pro Jahr
  • Ehepartner/Lebenspartner: 104 € pro Jahr
  • Je Kind: 52 € pro Jahr

Zuwendungen in dieser Höhe werden pauschal mit 25 % besteuert und sie kann auch bei einem Minijob zu den gleichen Bedingungen in Anspruch genommen werden. Da sie nicht zum Einkommen zählt, wird hierbei auch nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. 

Sonderfälle, in denen die Erholungsbeihilfe steuerfrei bleibt

Eine Besteuerung der Erholungsbeihilfe kann auch in bestimmten Fällen vollständig entfallen. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuwendung dazu dient, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers nach Arbeitsunfähigkeit wiederherzustellen. In diesem Fall sind sogar Zuwendungen bis zu 600 € steuer- und sozialabgabenfrei möglich. Diese Regelung gilt übrigens auch, wenn z. B. ein Kind des Arbeitnehmers nach schwerer Erkrankung zu einer Reha-Maßnahme oder Kur begleitet werden muss.

Auch wenn die Zuwendung zur präventiven Verbesserung des Gesundheitszustandes eines Arbeitnehmers eingesetzt wird, kann sie bis zu 600 € pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.


Wie beantrage ich Erholungsbeihilfe?

Die Beantragung einer Erholungsbeihilfe kann unterschiedlich gestaltet sein und hängt immer von der betrieblichen Organisation ab. Dabei kann in kleineren Unternehmen durchaus ein formloses Schreiben ausreichend sein. In größeren Unternehmen ist meistens die Personalabteilung Ansprechpartner, die oftmals ein entsprechendes Formular dafür zur Verfügung stellt. Bei der Beantragung von Erholungsbeihilfe müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub nehmen möchte
  • Angaben dazu, ob Ehepartner oder Kinder teilnehmen werden
  • Ob der Urlaub zuhause genommen werden soll oder eine Reise geplant ist

Die Erholungsbeihilfe stellt eine interessante Alternative oder Ergänzung zum Urlaubsgeld dar, da sie steuerlich begünstigt wird innerhalb bestimmter Grenzen. 

helpster.de Autor:in
 Stella Körner
Stella KörnerStella ist als Wirtschaftswissenschaftlerin unsere Expertin für Geld und Finanzen. Sie publiziert regelmäßig zu Wirtschaftsthemen und Beruf & Karriere.
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