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Eigene Frau einstellen - Beachtenswertes

Inhaltsverzeichnis

Die mitarbeitende Ehefrau im Familienunternehmen muss richtig und offiziell eingestellt werden.
Die mitarbeitende Ehefrau im Familienunternehmen muss richtig und offiziell eingestellt werden.
In vielen kleinen Familienbetrieben arbeiten Familienmitglieder mit. Da finden Sie das Kind als Auszubildende, die eigene Frau als Angestellte oder die Eltern als Aushilfe. Als Unternehmer müssen Sie beim Einstellen von Angehörigen wichtige Regeln beachten, wenn Sie böse Überraschungen vermeiden wollen.

Viele Betriebe gäbe es ohne die Mitarbeit von Familienangehörigen nicht. Die Ehefrau übernimmt im Laden eine Schicht. Die Tochter erledigt die Buchhaltung. Der Sohn liefert Waren aus. Die Eltern übernehmen nach Geschäftsschluss die Reinigung. In den meisten Fällen wird die Tätigkeit entlohnt.

Angehörige einstellen - abhängige Beschäftigung oder familienhafte Mitarbeit

Grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse unter Verwandten möglich. Sie sind sogar sehr weit verbreitet. Ob Sie Angehörige als Vollbeschäftigte oder Minijobber einstellen, können Sie selbst entscheiden. Allerdings müssen Sie sich an die üblichen arbeitsvertraglichen, sowie versicherungstechnischen Regeln halten. Das was für einen fremden Angestellten gilt, ist das Maß bei einem Angehörigen.

  • Sie können davon ausgehen, dass Betriebsprüfer, Sozialversicherungs- und Rentenversicherungsträger mit ihren Kontrollen bei Familienangehörigen im Betrieb sehr streng sind. Dass häufig Missbrauch getrieben wird, ist ein offenes Geheimnis. 
  • Als Erstes müssen Sie klären, ob die Beschäftigung der eigenen Frau oder jedem anderen Familienmitglied als sozialversicherungspflichtig zu werten ist oder nicht. Von Ihrer zuständigen Krankenkasse erhalten Sie bei Meldung des Arbeitsverhältnisses einen Fragebogen. Generell gilt: Abhängige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der Sozialversicherungspflicht, sozialversicherungsfrei ist familienhafte Mitarbeit.
  • Als abhängiges Beschäftigungsverhältnis gilt beispielsweise, wenn Sie als Arbeitgeber Weisungsrecht ausüben. Auch wenn das Gehalt über die Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht, liegt dieses vor. Ebenso wenn eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsste. Familienhafte Mitarbeit gemäß den Richtlinien der Krankenkassen liegt vor, wenn angenommen werden kann, dass Ihre Frau nur gelegentlich aushilft und dafür ein Entgelt erhält. Auch bei einer nicht angemessenen Bezahlung der Arbeitsleistung, beispielsweise als Taschengeld, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Ehefrau mit Minijob im Betrieb

Beim Einstellen der Ehefrau spielen nicht selten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gründe eine Rolle. Angenommen Sie sind Unternehmer und stellen Ihre Frau auf Basis Minijob (bis 450 Euro) ein. Sie bleibt weiterhin freiwillig krankenversichert. Ändern würde sich das, wenn das regelmäßige monatliche Bruttogehalt 451 Euro übersteigt. Sie würde dann Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse. Sie zahlen dann als Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages. Daneben müssen noch Pflichtbeiträge für Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Monatlich sollten das etwa 180 Euro sein. Bei Steuerklasse V fallen noch Steuern von etwas über 40 Euro an.

Anstellung der eigenen Frau rechtssicher gestalten

Eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, beispielsweise wegen der Ablehnung des Betriebsausgabenabzuges, müssen Sie nicht befürchten, wenn Sie sich an einige Regeln halten.

  • Schließen Sie mit Ihrer Ehefrau oder einem anderen nahen Angehörigen einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Tragen Sie Sorge dafür, dass das Arbeitsverhältnis in ordentlicher Art und Weise durchgeführt wird. Sie müssen einen angemessenen Arbeitslohn zahlen und diesen tatsächlich überweisen. Es muss einen Arbeitsplatz geben. Die Arbeit muss Sinn machen. Enthält der Vertrag keine festen Arbeitszeiten, erfassen Sie die tatsächlichen Arbeitszeiten nachweisbar.
  • Bedenken Sie, dass die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben ein Problem sein kann. Bei Tricksereien oder bei unabsichtlich falsch gemachten Angaben, können Rentenansprüche verloren gehen. Das kann passieren, wenn Sie die eigene Frau als Sozialversicherungspflichtige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einstellen und die tatsächliche Arbeitszeit nur 20 Stunden beträgt. Dann wäre das Beschäftigungsverhältnis als nicht sozialversicherungspflichtig zu bewerten. Im schlimmsten Fall könnte Ihnen Steuerhinterziehung vorgeworfen werden.

Das Finanzamt dürfte sich mit einer Anerkennung der Beschäftigung schwer tun, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht gerechtfertigt ist. Sie können Ihrer Frau nicht 450 Euro monatlich für eine Leistung zahlen, die es üblicherweise bei einem Dienstleister bereits für 50 Euro gibt. 

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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