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Die Schlechtlieferung im Kaufrecht - eine juristische Erklärung

Auch Schuhe können Mängel aufweisen und somit eine Schlechtlieferung sein.
Auch Schuhe können Mängel aufweisen und somit eine Schlechtlieferung sein.
Eine sich schnell ablösende Sohle, Nähte, die einfach aufgehen, oder Wasser, das durch den angeblich wasserdichten Schuh dringt - eine Schlechtlieferung liegt im Kaufrecht dann vor, wenn eine verkaufte Ware/Sache einen sogenannten Sach- oder Rechtsmangel aufweist. Ein Sachmangel ist dabei in der Praxis die häufiger auftretende Schlechtlieferung.

Das BGB selbst definiert, wann ein Sachmangel bzw. wann kein Sachmangel vorliegt, und unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Fallgestaltungen. Liegt ein Sachmangel bzw. eine Schlechtlieferung vor, ergeben sich daraus für den Käufer umfangreiche Rechte.

Schlechtlieferung und Sachmangel nach dem BGB

  • § 434 Abs. 1 BGB definiert, wann eine Sache frei von Sachmängeln ist und unterscheidet dabei unterschiedliche Fälle. Keinen Sachmangel weist der verkaufte Gegenstand beispielsweise auf, wenn er die Beschaffenheit aufweist, die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Wenn also beispielsweise der als wasserdicht verkaufte Schuh auch wirklich wasserdicht ist.
  • Ist über die Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen worden, muss sich der verkaufte Gegenstand für die Verwendung eignen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, siehe § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.
  • Wird beispielsweise ein Allwetterschuh verkauft, der auch bei Regenwanderungen zum Einsatz kommen soll, dann eignet er sich nur für diese Verwendung, wenn er auch wirklich wasserdicht ist. Das gilt auch dann, wenn hierüber nicht extra eine Aussage getroffen wird.
  • Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache auch frei von Mängeln, wenn sie für eine gewöhnliche Verwendung geeignet und sie so beschaffen ist, wie andere Sachen gleicher Art, wobei der Käufer dies erwarten konnte. Wer einen Wanderschuh für zehn Euro kauft, wird nicht unbedingt erwarten können, dass dieser lange hält. Wer jedoch einen Wanderschuh zu einem durchschnittlichen Preis erwirbt, wird auch dann erwarten können, dass die Sohle sich nicht nach dem ersten Einsatz bereits ablöst.

Unsachgemäße Montage als Mangel

  • Gemäß § 434 Abs. 3 BGB liegt ein Sachmangel bzw. eine Schlechtlieferung auch dann vor, wenn eine vereinbarte Montage nicht sachgemäß ausgeführt wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine gekaufte Einbauküche nicht sachgemäß montiert wird.
  • Auch eine mangelhafte Montageanleitung kann eine Schlechtlieferung bzw. einen Sachmangel darstellen. Dies sollte jeder wissen, der schon einmal über Aufbauanleitungen von Möbeln verzweifelt ist.
  • Von der Schlechtlieferung ist die Falschlieferung zu unterscheiden. Hier wird eine völlig andere Sache geliefert als vereinbart.

Einen Sachmangel müssen Sie sich als Käufer nicht gefallen lassen. Allerdings sollten Sie beachten, dass auch die Mängelansprüche der Verjährung unterliegen.

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